§ 48 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 48

Auflassung

 

(1) Schulen einschließlich der Expositurklassen dürfen vom gesetzlichen Schulerhalter aufgelassen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Errichtung oder für ihren Weiterbestand nicht mehr gegeben sind.

 

(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung oder den Weiterbestand voraussichtlich nur vorübergehend nicht mehr gegeben, so darf die Schule nur stillgelegt werden.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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