(1) Die Widmung von Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften für Schulzwecke darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion aufgehoben werden. Wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind, kann die Bildungsdirektion die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen.
(2) Die Widmung von Schuleinrichtungen und Unterrichtsmitteln darf vom gesetzlichen Schulerhalter aufgehoben werden, wenn diese für den Widmungszweck nicht mehr benötigt werden oder hiefür nicht mehr geeignet sind.
(3) Wird die Widmung aufgehoben, hat der gesetzliche Schulerhalter die vermögensrechtlichen Entscheidungen zu treffen.
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