§ 73 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 73

Errichtung, Erhaltung und Auflassung

 

(1) Für die Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Schülerheimen gelten die Bestimmungen der §§ 46, 48 bis 55 und 60 bis 67 sinngemäß.

 

(2) Für die in einem öffentlichen Schülerheim untergebrachten Schüler darf ein für das Schülerheim allgemein und höchstens kostendeckend festzusetzender Beitrag für Unterbringung, Verpflegung und Betreuung eingehoben werden. Bei der Festlegung der Beitragshöhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltsverpflichteten) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen.

 

(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 73 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 73 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 73 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 73 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 72 K-SchG
§ 74 K-SchG