(1) Die Bildungsdirektion hat nach Anhörung der Landesregierung in Durchführung des § 49 Vorschriften über Schulbauten zu erlassen. Diese Vorschriften haben Bestimmungen über Lage, Ausmaß und Anlage der Gebäude und sonstigen Schulliegenschaften sowie über Art, Größe, Belichtung, Beleuchtung, Belüftung, Beheizung und Einrichtung der Räume sowie über die Wasserversorgung zu enthalten.
(2) Zu den Schulliegenschaften zählen insbesondere das Schulgrundstück, das Schulgebäude und die zur Schule gehörenden Nebengebäude, wie Wohnräume und Lehrwerkstätten, Turn- und Spielplätze, Pausenhöfe, Schulgärten.
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