Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.03.2025
(1)Absatz einsDie Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 60 Abs. 1) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.Die Schulgemeindeverbände haben die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (Paragraph 60, Absatz eins,) der von ihnen erhaltenen Schulen auf die verbandsangehörigen Gemeinden anteilsmäßig umzulegen, soweit diese Kosten nicht durch Förderungen Dritter, insbesondere des Kärntner Bildungsbaufonds, gedeckt sind.
(2)Absatz 2Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß § 11 Abs. 9 FAG 2024.Die Anteile ergeben sich aus dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel gemäß Paragraph 11, Absatz 9, FAG 2024.
(3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 61 Abs. 2 und 3 sowie des § 63 Abs. 4 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 61, Absatz 2 und 3 sowie des Paragraph 63, Absatz 4, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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