Mittelschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen (§ 18) zu führen
1. | als selbständige Mittelschulen, | |||||||||
2. | als Klassen einer Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder | |||||||||
3. | als Expositurklassen einer selbständigen Mittelschule. |
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