Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz. Auf Kundmachungen von Verordnungen über Schulzeiten sind die Erziehungsberechtigten der Schüler der betroffenen Schulen überdies in geeigneter Weise hinzuweisen.
In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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