(1) Die Landesregierung hat die von den gesetzlichen Schulerhaltern der allgemeinbildenden Pflichtschulen geleisteten Beiträge (§ 84c Abs. 3) zur Anschaffung und Erhaltung von audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmitteln und Geräten für den Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese sowie zur Erfüllung von Aufgaben nach § 84a Abs. 1 lit. b zu verwenden. Wurden Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet, ist bei der Anschaffung auch auf die Wünsche der einzelnen Außenstellen Bedacht zu nehmen.
(2) Die Landesregierung hat bei der Anschaffung der Lehrmittel und Geräte auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit und auf eine bestmögliche Auslastung im Verleih Bedacht zu nehmen.
0 Kommentare zu § 84d K-SchG