§ 15 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 15

Führung von alternativen Pflichtgegen-

ständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines

Förderunterrichtes

 

(1) Ein alternativer Pflichtgegenstand ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen abzuhalten; Technisches Werken und Textiles Werken an der Oberstufe der Volksschule sind jedoch schon bei Anmeldung von mindestens acht Schülern, jedenfalls aber bei Anmeldung von einem Drittel der Schüler der Klasse, abzuhalten. Ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ist bei Vorliegen von mindestens 15 Anmeldungen, bei Fremdsprachen - ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch - und bei Ernährung und Haushalt jedoch bei Vorliegen von mindestens zwölf Anmeldungen, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldunge, abzuhalten; seine Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl zwölf, bei Fremdsprachen - ausgenommen Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch - und Ernährung und Haushalt neun, bei Slowenisch, Kroatisch, Slowakisch, Tschechisch und Ungarisch drei, nicht mehr erreicht. Soweit eine Fremdsprache die Muttersprache von Schülern ist, ist nach Möglichkeit eine unverbindliche Übung in diesen Fremdsprachen bei Vorliegen von mindestens fünf Anmeldungen abzuhalten; die Weiterführung ist zu Ende des Semesters einzustellen, wenn die Teilnehmerzahl drei nicht mehr erreicht wird. Förderunterricht ist in der 1. bis 4. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens drei Schülern und ab der 5. Schulstufe bei einer Teilnahme von mindestens acht Schülern abzuhalten.

 

(2) Falls die Klassenschülerzahl unter der vorgesehenen Mindestzahl für die Führung eines Freigegenstandes oder einer unverbindlichen Übung (Abs 1) liegt, darf die Führung des Freigegenstandes oder der unverbindlichen Übung auch dann erfolgen, wenn sich alle Schüler der Klasse anmelden; die Mindestzahl für die Weiterführung von Freigegenständen und unverbindlichen Übungen darf in diesen Fällen die Schülerzahl der Klassen nicht um mehr als zwei unterschreiten.

 

(3) Zur Ermöglichung des Unterrichtes nach Abs 1 können die Schüler mehrerer Klassen einer Schule oder mehrerer in zumutbarer Entfernung gelegener Schulen zusammengefaßt werden.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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