(1) Die Kundmachung von Verordnungen der Bildungsdirektion richtet sich nach § 34 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz.
(2) Die Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, hat die planliche Darstellung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
(3) Wird ein Schulsprengel nicht durch planliche Darstellung abgegrenzt, so ist die Umschreibung des Schulsprengels in der in Betracht kommenden Schule und in der Gemeinde, auf deren Gebiet sich der Schulsprengel erstreckt, zur öffentlichen Einsicht aufzulegen.
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