§ 7 K-SchG Verbandsrat

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Der Verbandsrat besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden.

(2) Dem Verbandsrat obliegt die Wahl des Verbandsvorstandes, die Erlassung der Geschäftsordnung, die Feststellung des jährlichen Voranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses.

(3) Für die Stellung der Mitglieder des Verbandsrates und die Einberufung und Abhaltung der Sitzungen des Verbandsrates gelten sinngemäß die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung.

In Kraft seit 28.02.2015 bis 31.12.9999
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