§ 68 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 68

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches

 

(1) Der Besuch der öffentlichen Pflichtschulen ist für alle Schüler unentgeltlich.

 

(1a) Von der Unentgeltlichkeit nach Abs 1 sind Beiträge für die Verpflegung und Betreuung im Freizeitbereich öffentlicher ganztägiger Schulformen (§ 1a Abs 1 lit c) ausgenommen. Diese Beiträge dürfen höchstens kostendeckend sein. Bei der Festlegung ihrer Höhe ist auch auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Schüler (der Unterhaltspflichtigen) Bedacht zu nehmen. Bei Gewährung von Ermäßigungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragspflichtigen zu berücksichtigen. Die Beiträge sind durch Anschlag an der Schule kundzumachen.

 

(2) An Berufsschulen sowie im Betreuungsteil sonstiger öffentlicher Pflichtschulen können Lern- und Arbeitsmittelbeiträge eingehoben werden. Diese Beiträge dürfen den notwendigen Beschaffungsaufwand nicht übersteigen.

 

(3) Die Beiträge haben jene Personen zu leisten, die für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben. Die Beiträge sind ein zivilrechtliches Entgelt.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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