Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Wurden Außenstellen des Kärntner Medienzentrums eingerichtet, hat das Land den Aufwand für die Leiter der Außenstellen (§ 84a Abs. 2) zu tragen.
In Kraft seit 18.07.2014 bis 31.12.9999
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