§ 2 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:

1.

die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für

a)

Volksschulen,

b)

Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können;

2.

die Städte mit eigenem Statut für

a)

die unter Z 1 genannten Schulen,

b)

Mittelschulen,

c)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter

Z. 4 lit. c fallen;

3.

die Schulgemeindeverbände für

a)

Mittelschulen,

b)

Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen;

4.

das Land für

a)

Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können,

b)

Berufsschulen,

c)

Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden.

(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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