(1) Als gesetzliche Schulerhalter werden bestimmt:
1. | die Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut für | |||||||||
a) | Volksschulen, | |||||||||
b) | Sonderschulen, die ohne ein angeschlossenes Schülerheim geführt werden können; | |||||||||
2. | die Städte mit eigenem Statut für | |||||||||
a) | die unter Z 1 genannten Schulen, | |||||||||
b) | Mittelschulen, | |||||||||
c) | Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter | |||||||||
Z. 4 lit. c fallen; | ||||||||||
3. | die Schulgemeindeverbände für | |||||||||
a) | Mittelschulen, | |||||||||
b) | Polytechnische Schulen, soweit sie nicht unter Z 4 lit. c fallen; | |||||||||
4. | das Land für | |||||||||
a) | Sonderschulen, die nur mit einem angeschlossenen Schülerheim geführt werden können, | |||||||||
b) | Berufsschulen, | |||||||||
c) | Polytechnische Schulen, die im organisatorischen Zusammenhang mit den unter lit. a oder b genannten Schulen geführt werden. |
(2) In Verbindung mit öffentlichen Pflichtschulen dürfen keine Schulpatronate begründet werden.
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