(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann für Sonderschulen und für Mittelschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.
(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.
(3) Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.
(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.
(5) Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.
(6) Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.
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