§ 56 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Für jede Schule hat ein Schulsprengel zu bestehen. Dieser ist bei Volksschulen, bei Polytechnischen Schulen und bei Berufsschulen als Pflichtsprengel zu bilden und kann für Sonderschulen und für Mittelschulen in einen Pflichtsprengel und in einen Berechtigungssprengel geteilt werden.

(2) Pflichtsprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, wenn sie ihrer Schulpflicht nicht anderweitig nachkommen, verpflichtet sind, die sie betreffende Schule zu besuchen. Berechtigungssprengel ist jenes Gebiet, in dem die dort wohnenden Schulpflichtigen, soweit sie zum Besuch der betreffenden Schule in Betracht kommen, berechtigt sind, diese Schule zu besuchen.

(3) Bei Lehrlingen im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes – BAG, BGBl. Nr. 142/1969, ist statt des Wohnortes der Betriebsstandort, bei mehreren Betriebsstätten die im Lehrvertrag als Hauptbetriebsstätte genannte Betriebsstätte maßgeblich.

(4) Abweichend von Abs. 3 ist für Lehrlinge, die nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl. Nr. 76/1985, zum Besuch der Berufsschule berechtigt sind, der letzte Betriebsstandort im zuletzt beendeten Lehrverhältnis maßgeblich.

(5) Bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 des Schulpflichtgesetzes 1985 schulpflichtig sind, und bei Personen, die gemäß § 20 Abs. 2 des Schulpflichtgesetzes 1985 zum Besuch der Berufsschule berechtigt oder verpflichtet sind, richtet sich die Sprengelangehörigkeit nach dem Standort der Ausbildungseinrichtung.

(6) Bei Personen im Sinne des § 32 Abs. 3a des Schulunterrichtsgesetzes, die mit Zustimmung des gesetzlichen Schulerhalters und mit Bewilligung der zuständigen Schulbehörde eine Berufsschule besuchen, ist ihr Wohnort für die Sprengelangehörigkeit maßgeblich.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 56 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 56 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 56 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 56 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 56 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 55 K-SchG
§ 57 K-SchG