Die Landesregierung hat für die gesetzlichen Schulerhalter Informationen, insbesondere in elektronischer Form, bereitzustellen, welche audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel und Geräte zum Verleih durch das Kärntner Medienzentrum und, sofern Außenstellen nach § 84a Abs. 2 eingerichtet wurden, auch durch diese, zur Verfügung stehen.
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