§ 94 K-SchG Teilrechtsfähigkeit und Schulkonten

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den vom Geltungsbereich dieses Gesetzes umfassten Schulen kommt insofern Rechtspersönlichkeit zu, als sie berechtigt sind, im eigenen Namen

1.

durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte erbrachte finanzielle Zuwendungen Dritter,

2.

finanzielle Beiträge Dritter, mit denen der Aufwand für die Teilnahme von Schülern an Schulveranstaltungen sowie für sonstige Aktivitäten und Maßnahmen des schulischen Geschehens zu bedecken ist sowie

3.

sonstige schulbezogene Zahlungen

entgegenzunehmen und darüber zu verfügen. Im Rahmen dieser Teilrechtsfähigkeit wird die Schule durch den Leiter vertreten. Die Zuwendungen gemäß Z 1 dürfen nur für schulische Zwecke verwendet werden. Die Beiträge und Zahlungen gemäß Z 2 und 3 sind zweckgebunden zu verwenden. Bei der Abwicklung von Zahlungsflüssen gemäß Z 2 und 3 kann sich der Schulleiter von einer mit der Organisation der jeweiligen Schulveranstaltung, sonstigen Aktivität bzw. Maßnahme des schulischen Geschehens betrauten Lehrperson vertreten lassen.

(2) Zur Verwahrung der Geldmittel gemäß Abs. 1 und zur Abwicklung eines damit verbundenen Zahlungsverkehrs kann der Schulleiter ein auf die Schule lautendes Konto bei einem Bankinstitut eröffnen und bedienen. Die mit der Kontoführung allenfalls verbundenen Gebühren und Entgelte sind Teil des laufenden Betriebs der Schule. Die Höhe der erhaltenen Zuwendungen bzw. Beiträge und deren widmungsgemäße Verwendung sind dem Schulerhalter jährlich bekanntzugeben und in diesem Zusammenhang auch allfällige Kontobewegungen auf dem auf die Schule lautenden Konto offenzulegen..

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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