(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – durch einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf sowie für Kinder mit nicht deutscher Muttersprache, die die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen und gemäß § 4 Abs. 2 lit. a des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, als außerordentliche Schüler aufgenommen worden sind, darf ein entsprechend ausgebildeter oder befähigter Lehrer zusätzlich eingesetzt werden. Beim Einsatz zusätzlicher Lehrer zur sonderpädagogischen Förderung dürfen die der Schule im Rahmen des Stellenplanes zugewiesenen Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden. Bei der Festlegung des Stundenausmaßes für diese Lehrer ist auf die Anzahl der Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf, auf die Art und das Ausmaß ihrer Behinderung sowie auf die Gesamtzahl der Schüler in der Klasse und die sich daraus ergebenden sonderpädagogischen Erfordernisse Bedacht zu nehmen.
(2) Für jede Volksschule ist ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
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