(1) Die Landesregierung hat die Aufgabe, mit einem Kärntner Medienzentrum für Bildung und Unterricht – im Folgenden Kärntner Medienzentrum genannt –
a) | die gesetzlichen Schulerhalter der allgemeinbildenden Pflichtschulen bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung und Instandhaltung audiovisueller und informationstechnischer Lehrmittel (§ 1 Abs. 4, § 49 Abs. 2) zu unterstützen und | |||||||||
b) | die Lehrer über medienpädagogische Aufgaben zu informieren und sie in der Wartung, der Pflege, der pfleglichen Verwendung und dem sinnvollen Einsatz der audiovisuellen und informationstechnischen Lehrmittel zu schulen und auch in der praxisbezogenen Anwendung zu unterstützen. |
(2) Bei Bedarf darf für den Sprengel jeder Bezirksverwaltungsbehörde eine Außenstelle des Kärntner Medienzentrums eingerichtet werden. Wird eine Außenstelle eingerichtet, hat die Landesregierung ihre Aufgaben festzulegen und für ihre Leitung im Rahmen des Kärntner Medienzentrums zu sorgen.
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