Gemeinden, die sich in einer schwierigen finanziellen Lage befinden, kann zur Erleichterung ihrer Schullast von der Landesregierung ein Beitrag aus Landesmitteln gewährt werden.
In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 67 K-SchG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 67 K-SchG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 67 K-SchG