Inanspruchnahme von Liegenschaften
(1) Zum Zwecke der Erhaltung einer Pflichtschule kann der gesetzliche Schulerhalter das Eigentum an Liegenschaften oder Benützungsrechte daran in Anspruch nehmen.
(2) Die Bestimmungen der §§ 45 bis 50 der Gefahrenpolizei- und Feuerpolizeiordnung gelten sinngemäß.
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