Organisationsformen
(1) Die Berufsschulen sind als Berufsschulen für einen oder mehrere Lehrberufe zu führen.
(2) Die Berufsschulen sind - bei gleichem Unterrichtsausmaß - zu führen:
a) | als ganzjährige Berufsschulen mit mindestens einem vollen Schultag oder mindestens zwei halben Schultagen in der Woche; | |||||||||
b) | als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit einem in jeder Schulstufe mindestens acht - in Schulstufen, die einem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechen, mindestens vier - Wochen dauernden Unterricht; wenn an ganzjährigen Berufsschulen gleicher Art zur Erfüllung des Lehrplanes jedoch mehr als ein voller Schultag oder zwei halbe Schultage notwendig sind, mit einem in jeder Schulstufe entsprechend länger dauernden Unterricht; die dem halben Jahr des Lehrverhältnisses entsprechende Unterrichtszeit kann auch auf die vorhergehenden Schulstufen aufgeteilt werden; | |||||||||
c) | als saisonmäßige Berufsschulen mit einem auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen Unterricht. |
(3) Soferne der Unterricht an ganzjährigen Berufsschulen einen Tag in der Woche überschreitet, darf dieser zur Gänze oder teilweise blockmäßig geführt werden.
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