§ 6 K-SchG Organe

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Schulgemeindeverbandes sind berufen:

1.

der Verbandsrat (die Verbandsversammlung),

2.

der Vorstand,

3.

der Vorsitzende (der Verbandsobmann),

4.

der Kontrollausschuß.

(2) Die Amtsperiode der Organe des Schulgemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen. Sie dauert jedenfalls beim Verbandsrat bis zum Zusammentritt des neuen Verbandsrates, bei den übrigen Organen bis zur Bestellung oder Wahl der neuen Organe.

(3) Abweichend von Abs. 2 enden das Amt des Vorsitzenden sowie das Amt eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) des Verbandsvorstandes und des Kontrollausschusses ferner mit dem Enden des Mandates als Mitglied des Gemeinderates und durch eine an den Schulgemeindeverband gerichtete schriftliche Verzichtserklärung.

(4) Die Organe des Schulgemeindeverbandes sind nach jeder allgemeinen Gemeinderatswahl binnen drei Monaten nach der Wahl der neuen Gemeinderäte zu bilden. Der bisherige Vorsitzende hat den neuen Verbandsrat zu seiner konstituierenden Sitzung einzuberufen und den Vorsitz bis zur Übernahme des Vorsitzes durch den neu gewählten Vorsitzenden zu führen.

In Kraft seit 28.02.2015 bis 31.12.9999
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