§ 12 K-SchG Aufbau

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Die Volksschule umfaßt

a)

jedenfalls die Grundschule, bestehend aus

1.

der Grundstufe I und

2.

der Grundstufe II sowie

b)

bei Bedarf die Oberstufe.

(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.

(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.

(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.

(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.

(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule in einer Klasse zusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat.

(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 12 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 12 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 12 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 12 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 12 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 11 K-SchG
§ 13 K-SchG