(1) Die Volksschule umfaßt
a) | jedenfalls die Grundschule, bestehend aus | |||||||||
1. | der Grundstufe I und | |||||||||
2. | der Grundstufe II sowie | |||||||||
b) | bei Bedarf die Oberstufe. |
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe.
(3) Die Grundstufe II umfaßt die 3. und 4. Schulstufe.
(3a) Die Oberstufe umfaßt die 5. bis 8. Schulstufe.
(3b) Jeder Schulstufe hat, soweit in Abs. 3c und 3d nicht anderes bestimmt wird, jeweils eine Klasse zu entsprechen.
(3c) Bei zu geringer Schülerzahl sind die Schüler mehrerer Schulstufen einer Volksschule in einer Klasse zusammenzufassen. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere Schulstufen zu umfassen hat.
(3d) Im Falle eines gemeinsamen Angebotes von Schulstufen in der Grundschule (§ 13 Abs. 2 lit.b) können die Schüler mehrerer Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.
(4) Volksschulen dürfen als ganztägige Volksschulen geführt werden.
(5) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichts von nicht behinderten Kindern mit Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf dürfen zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.
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