§ 85a K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Bestimmung einer Volksschule, einer Mittelschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule als ganztägige Schulform sowie die Aufhebung der Bestimmung einer dieser Schulen als ganztägige Schulform bedarf der Genehmigung der Bildungsdirektion. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen des § 46a erfüllt sind.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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