(1) Berufsschulen haben unter Bedachtnahme auf eine voraussichtliche ständige Mindestschülerzahl von 300 Berufsschulpflichtigen in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß alle der Berufsschulpflicht unterliegenden Personen eine ihrem Lehrberuf entsprechende Berufsschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Wenn die Voraussetzungen für das Bestehen einer Berufsschule für einen Lehrberuf (eine Lehrberufsgruppe) nicht gegeben sind, können unter Bedachtnahme auf eine Mindestschülerzahl von 20 Berufsschulpflichtigen Berufsschulklassen für bestimmte Lehrberufe oder Lehrberufsgruppen einer anderen Berufsschule angeschlossen werden.
(3) Der Schulweg ist zumutbar, wenn die Schule vom Lehrling unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse in höchstens zwei Stunden erreicht werden kann.
(4) Erforderlichenfalls sind lehrgangsmäßigen Berufsschulen oder saisonmäßigen Berufsschulen Schülerheime anzuschließen.
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