(1) Volksschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, in deren Umkreis mindestens 120 schulpflichtige Kinder wohnen, deren Schulweg unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(2) Ist es auf Grund der Bestimmungen des Abs. 1 nicht möglich, den Volksschulpflichtigen in verkehrsungünstiger Lage und zu jeder Jahreszeit den Besuch einer Volksschule zu ermöglichen, dürfen im Verband einer öffentlichen Volksschule, aber doch in örtlicher Entfernung von ihr, Expositurklassen errichtet werden. Expositurklassen dürfen nicht errichtet werden, wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, bereits erfolgt ist oder wenn eine Minderung der Organisationsform der öffentlichen Volksschule, der die Expositurklasse angeschlossen werden soll, im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen zu erwarten ist.
(3) Im Verband einer öffentlichen Volksschule dürfen Expositurklassen auch errichtet werden, wenn die Verlegung einer Klasse aus dem Schulgebäude aus Raummangel erforderlich ist.
(4) Volksschulen dürfen, sofern in § 48 und § 87 nicht anderes bestimmt wird, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht oder nicht mehr zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die schulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 30 schulpflichtige Kinder wohnen. Abweichend vom zweiten Satz dürfen Volksschulen auch an Orten weiterbestehen, in deren Umkreis zumindest zehn schulpflichtige Kinder wohnen, wenn es sich um den einzigen Standort einer Volksschule in der Gemeinde handelt und die Volksschule von zumindest zehn in der Gemeinde wohnhaften schulpflichtigen Kindern tatsächlich besucht wird.
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