§ 60a K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kostentragung im Falle des Bestehens eines Schulclusters

Entstehen einem Schulerhalter durch die Bildung eines Schulclusters Mehrkosten, so hat er gegenüber den Schulerhaltern der übrigen im Cluster verbundenen Schulen einen Anspruch auf Beiträge zu den Mehrkosten. Über die Tragung des Mehraufwandes können der anspruchsberechtigte Schulerhalter und die beitragspflichtigen Schulerhalter schriftliche Verträge abschließen. Wird ein solcher Vertrag nicht abgeschlossen, so errechnet sich die Höhe der Beiträge durch die Vervielfachung der Zahl der Schüler, die am 15. Oktober des Rechnungsjahres (Stichtag) eine Schule des beitragspflichtigen Schulerhalters besucht haben, mit der Kopfquote. Die Kopfquote ist durch Teilung des Aufwandes im Rechnungsjahr durch die Gesamtzahl der Schüler, die am Stichtag die im Schulcluster verbundenen Schulen besucht haben, zu ermitteln.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
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