Sonstige Aufsichtsmaßnahmen
(1) Erfüllt ein gesetzlicher Schulerhalter die ihm durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen nicht oder nur mangelhaft, so hat ihn die Aufsichtsbehörde daran zu erinnern. Ist die Erinnerung fruchtlos geblieben, so kann die Aufsichtsbehörde dem Schulerhalter die Maßnahme, zu der er verpflichtet ist, mit Bescheid auftragen.
(2) Der Landesregierung obliegt die Aufsicht über die Schulgemeindeverbände. Die Bestimmungen der §§ 96 bis 105 der Allgemeinen Gemeindeordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung, gelten sinngemäß.
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