(1) Schultage sind
a) | an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche; | |||||||||
b) | an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und | |||||||||
c) | an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht schulfrei sind. |
(2) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Stundenzahl und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen; die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun - wird Religion als Pflichtgegenstand unterrichtet, an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn - nicht übersteigen.
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