§ 81 K-SchG Schultage für Berufsschulen

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Schultage sind

a)

an ganzjährigen Berufsschulen mindestens ein voller Tag oder mindestens zwei halbe Tage in der Woche;

b)

an lehrgangsmäßigen Berufsschulen, die innerhalb der Lehrgangsdauer liegenden Tage und

c)

an saisonmäßigen Berufsschulen mindestens zwei volle Tage in der Woche innerhalb des Teiles des Jahres, auf den der Unterricht zusammengezogen wird, soweit sie nicht schulfrei sind.

(2) Die Unterrichtsstunden sind unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Stundenzahl und die örtlichen Gegebenheiten vom Schulleiter aufzuteilen. Die Zahl der Unterrichtsstunden an einem Tag ist vom Schulleiter unter Bedachtnahme auf die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden für eine Schulstufe, die durchschnittliche Belastbarkeit der Schüler und die örtlichen Gegebenheiten festzusetzen; die Zahl der Unterrichtsstunden in den Pflichtgegenständen an einem Tag darf neun - wird Religion als Pflichtgegenstand unterrichtet, an den Tagen, an welchen Religion unterrichtet wird, zehn - nicht übersteigen.

In Kraft seit 01.09.2018 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 81 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 81 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 81 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 81 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 81 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 80 K-SchG
§ 82 K-SchG