§ 47 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Wenn Volksschulen mit einer Mindestschülerzahl von 300 – ohne Einrechnung angeschlossener Sonderschulklassen –, Sonderschulen mit einer Mindestschülerzahl von 100, Polytechnische Schulen mit einer Mindestschülerzahl von 300, Mittelschulen mit einer Mindestschülerzahl von 600 – ohne Einrechnung angeschlossener Polytechnischer Klassen – und Berufsschulen mit einer Mindestschülerzahl von 2000 während eines Schuljahres geführt werden sind sie zu teilen, wenn die räumlichen Voraussetzungen eine Teilung ermöglichen und eine Minderung der Organisationsform im Hinblick auf die unter Berücksichtigung der Geburtenziffern voraussichtlichen Schülerzahlen nicht zu erwarten ist. Die Teilung ist zu widerrufen, wenn die Mindestschülerzahl, die Voraussetzung für die Teilung war, voraussichtlich dauernd nicht mehr gegeben ist. Dies gilt nicht, wenn vom Widerruf eine zweisprachig geführte Schule betroffen wäre.

In Kraft seit 01.09.2022 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-SchG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-SchG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-SchG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-SchG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-SchG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-SchG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46a K-SchG
§ 48 K-SchG