Eigener Wirkungsbereich
(1) Die der Gemeinde als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind - sofern diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes betreffen - solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die der Gemeinde nach § 66a obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die dem Schulgemeindeverband als gesetzlichem Schulerhalter und als gesetzlichem Heimerhalter obliegenden Aufgaben sind - soferne diese nicht Beitragsleistungen zur Schul- und Heimerhaltung kraft Gesetzes sowie die Umlagen für die die nicht durch Schulerhaltungsbeiträge gedeckten Kosten (§ 65) betreffen - solche aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
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