(1) Mittelschulen haben in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, dass
a) | in ihrem Umkreis mindestens 240 Kinder, die für den Besuch der Mittelschule in Betracht kommen, wohnen und | |||||||||
b) | der Schulweg dieser unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse zumutbar ist und in nicht mehr als eineinhalb Stunden zurückgelegt werden kann. |
(2) Mittelschulen dürfen, soweit § 48 und § 87 nicht anderes bestimmen, an Orten weiterbestehen, für die die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht zutreffen, wenn anderes im Hinblick auf die geografische Lage des Ortes und die Verkehrsverhältnisse der Schulbesuch für die sekundarschulpflichtigen Kinder nicht zumutbar ist. Im Umkreis dieser Orte müssen mindestens 90 sekundarschulpflichtige Kinder wohnen.
(3) § 11 Abs. 2 und Abs. 3 gilt sinngemäß.
(4) Die bestehenden Neuen Mittelschulen werden mit Beginn des Schuljahres 2020/21 zur Mittelschule weiterentwickelt. Dabei ist vom Fortbestand der bestehenden Schulen auszugehen. Bescheide und Bewilligungen erstrecken sich auf die Mittelschule.
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