(1) Ein Pflichtschulcluster wird, wenn die Voraussetzungen des § 51a gegeben sind, durch Verordnung der Bildungsdirektion nach Anhörung der gesetzlichen Schulerhalter der betroffenen Schulen errichtet. In der Verordnung ist jedenfalls festzulegen,
1. | welche Schulen zu einem Schulcluster zusammengefasst werden, | |||||||||
2. | die Bezeichnung des Schulclusters, | |||||||||
3. | an welcher Schule die Clusterleitung eingerichtet wird und | |||||||||
4. | zu welchem Zeitpunkt die Errichtung des Schulclusters wirksam wird. |
(2) Pflichtschulcluster sind von der Bildungsdirektion aufzulassen, wenn die Voraussetzungen ihrer Errichtung nicht mehr vorliegen und die Beibehaltung des Schulclusters pädagogisch und organisatorisch nicht mehr zweckmäßig ist. Die Auflassung eines Pflichtschulclusters erfolgt durch Verordnung der Bildungsdirektion. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. In dieser Verordnung ist der Zeitpunkt, zu dem die Auflassung des Pflichtschulclusters wirksam wird, festzulegen.
(3) Wird eine Pflichtschule, die einem Pflichtschulcluster angehört, aufgelassen und liegen hinsichtlich der verbleibenden Pflichtschulen des Pflichtschulclusters die Voraussetzungen der Errichtung weiterhin vor, so hat die Bildungsdirektion mit Verordnung das Ausscheiden der betroffenen Pflichtschule aus dem Pflichtschulcluster und den Zeitpunkt, zu dem das Ausscheiden wirksam wird, festzustellen sowie die erforderlichen Anpassungen bei den Festlegungen gemäß Abs. 2 vorzunehmen. Die Schulerhalter sind vor Erlassung der Verordnung anzuhören. Ebenso hat die Bildungsdirektion vorzugehen, wenn zwar die Voraussetzungen der Errichtung nicht mehr gegeben sind, der Weiterbestand des Pflichtschulclusters aber aus organisatorischer und pädagogischer Sicht zweckmäßig ist.
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