(1) Die Errichtung, Teilung, Auflassung und Stillegung einer öffentlichen Pflichtschule einschließlich der Errichtung oder Auflassung von Expositurklassen (§ 11 Abs. 2 und 3, § 18 Abs. 3, § 34 Abs. 2) bedarf der Bewilligung der Bildungsdirektion.
(1a) Die Erteilung der Bewilligung für die Errichtung einer öffentlichen Pflichtschule, einschließlich der Errichtung von Expositurklassen, durch die Bildungsdirektion nach Abs. 1 kann auch befristet erfolgen, wenn der langfristige Bestand der öffentlichen Pflichtschule oder der Expositurklasse im Hinblick auf die voraussichtlichen Schülerzahlen im betreffenden Schulsprengel nicht gesichert ist.
(2) Die Errichtung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen der §§ 11, 18, 25, 32 oder 39 gegeben sind. Die Teilung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 47 gegeben sind. Die Auflassung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind. Die Stillegung ist zu bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 gegeben sind.
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