(1) Nach Rechtskraft eines Bescheides nach § 52 Abs. 1 oder 2 dürfen die in Betracht kommenden Baulichkeiten und sonstigen Liegenschaften, soweit sich aus diesem Gesetz nicht anderes ergibt, nur mehr für Zwecke der Schule, für die sie gewidmet sind, verwendet werden.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Schuleinrichtungen und Unterrichtsmittel.
(3) Der Schulerhalter darf Baulichkeiten und sonstige Liegenschaften, die Schulzwecken gewidmet sind - abgesehen von Katastrophenfällen -, auch vorübergehend nur mit Bewilligung der Bildungsdirektion für andere Zwecke (Abs. 1) verwenden. Eine Bewilligung der Bildungsdirektion ist nicht erforderlich, wenn die widmungsfremde Verwendung für sportliche oder kulturelle Zwecke oder sonstige im öffentlichen Interesse liegende Zwecke erfolgen soll, der Schulerhalter jederzeitigen Widerruf dieser Verwendung vereinbart, keine Beeinträchtigungen der Nachbarschaft, insbesondere durch Lärm oder Verkehr, und keine Beeinträchtigungen der Zwecke der Schule zu erwarten sind. Vor einer derartigen Überlassung zu schulfremden Zwecken hat der Schulerhalter den Schulleiter zu hören. Der Schulerhalter hat eine derartige Überlassung zu schulfremden Zwecken unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind. Die Überlassung von Einrichtungen der Schule durch den Schulerhalter darf unentgeltlich erfolgen, wenn sie für Sportzwecke oder für kulturelle Zwecke gegen jederzeitigen Widerruf erfolgt.
(4) (entfällt)
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