5. Abschnitt
Sonderschulen
Errichtung
(1) Sonderschulen haben nach Maßgabe des Bedarfes unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche Mindestschülerzahl und erforderlichenfalls unter Angliederung eines Schülerheimes in solcher Zahl und an solchen Orten zu bestehen, daß möglichst alle Kinder mit einem sonderpädagogischem Förderbedarf, die nicht eine allgemeine Schule besuchen, eine ihrer Behinderung entsprechende Sonderschule bei einem ihnen zumutbaren Schulweg besuchen können.
(2) Der Schulweg ist zumutbar, wenn er unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse von den Kindern, die nicht gehbehindert oder infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes nicht behindert sind, den Gefahren des Schulweges ihre volle Aufmerksamkeit zuzuwenden, in nicht mehr als einer Stunde zurückgelegt werden kann.
(3) Für Kinder, denen der Schulweg nicht zumutbar ist, und für schwererziehbare Kinder haben Sonderschulen mit angeschlossenem Schülerheim zu bestehen.
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