13. Abschnitt
Schülerheime
Heimerhalter
(1) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. Zur Erhaltung eines Schülerheimes gehört auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher.
(2) Schülerheime können - unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs 3 - entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.
0 Kommentare zu § 72 K-SchG