§ 72 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

13. Abschnitt

Schülerheime

 

§ 72

Heimerhalter

 

(1) Gesetzlicher Heimerhalter ist der gesetzliche Schulerhalter jener Schule, für deren Schüler das Schülerheim ausschließlich oder vorwiegend bestimmt ist. Zur Erhaltung eines Schülerheimes gehört auch die Beistellung der erforderlichen Erzieher.

 

(2) Schülerheime können - unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs 3 - entweder selbständig oder im organisatorischen Zusammenhang mit einer öffentlichen Pflichtschule bestehen.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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