8. Abschnitt
Errichtung und Erhaltung
Bestimmung des Schulerhalters
(1) Schulen sind von jenen gesetzlichen Schulerhaltern zu errichten und zu erhalten, in deren Gebiet das Schulgebäude gelegen sein soll oder liegt.
(2) Expositurklassen sind vom gesetzlichen Schulerhalter jener Schule zu errichten und zu erhalten, zu deren Verband sie gehören.
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