§ 9 K-SchG

K-SchG - Kärntner Schulgesetz - K-SchG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 9

Vorsitzender

 

(1) Der Vorsitzende ist vom Vorstand aus dessen Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen.

 

(2) Dem Vorsitzenden obliegt die laufende Verwaltung und die Durchführung der Beschlüsse des Verbandsrates und des Vorstandes.

 

(3) In gleicher Weise wie der Vorsitzende ist ein Stellvertreter des Vorsitzenden zu wählen; er tritt im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden an seine Stelle.

 

(4) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gemeindeordnung über den Bürgermeister sinngemäß.

In Kraft seit 10.10.2000 bis 31.12.9999
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