Gesamte Rechtsvorschrift K-AGO

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

K-AGO
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Stand der Gesetzesgebung: 07.10.2024

§ 1 K-AGO


1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

 

§ 1

Rechtliche Stellung der Gemeinde

 

(1) Das Land Kärnten gliedert sich in Gemeinden. Die Gemeinde ist Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung und zugleich Verwaltungssprengel. Jedes Grundstück muß zu einer Gemeinde gehören.

 

(2) Die Gemeinde ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben.

§ 2 K-AGO Gemeindemitglieder, Gemeindebürger


Gemeindemitglieder sind jene Personen, die im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben. Gemeindebürger sind die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 Wahlberechtigten.

§ 3 K-AGO


§ 3

Namen

 

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung auf Antrag des Gemeinderates den Namen der Gemeinde ändern. Hiebei ist auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen. Der geänderte Name darf mit dem Namen einer anderen Gemeinde Österreichs nicht gleichlautend oder zum Verwechseln ähnlich sein.

 

(2) Die Namen der Ortschaften, das sind Siedlungen mit geschlossener Numerierung, der Ortsteile und die Bezeichnung der Straßen, Gassen oder Plätze dürfen vom Gemeinderat festgelegt und geändert werden. Abs 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.

 

(3) Die Bildung oder Auflassung von Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn öffentliche Rücksichten, insbesondere im Hinblick auf das soziale, wirtschaftliche oder kulturelle Gefüge in der Gemeinde, entgegenstehen.

 

(4) Die Festlegung oder die Änderung der Namen der Ortschaften bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn öffentliche Rücksichten entgegenstehen oder wenn auf die historischen und örtlichen Gegebenheiten nicht Bedacht genommen wurde.

 

(5) Zur Beurteilung der historischen Gegebenheiten nach Abs 1 und 4 ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen.

§ 4 K-AGO


Arnoldstein, Bad Bleiberg, Brückl, Ebenthal in Kärnten, Eberndorf, Eberstein, Eisenkappel-Vellach, Feistritz im Rosental, Feistritz ob Bleiburg, Finkenstein am Faaker See, Frantschach-St. Gertraud, Grafenstein, Greifenburg, Griffen, Gurk, Guttaring, Hüttenberg, Kirchbach, Klein St. Paul, Kötschach-Mauthen, Köttmannsdorf, Lavamünd, Liebenfels, Lurnfeld, Magdalensberg, Maria Saal, Metnitz, Millstatt am See, Moosburg, Nötsch im Gailtal, Oberdrauburg, Obervellach, Paternion, Poggersdorf, Reichenfels, Rennweg am Katschberg, Rosegg, Sachsenburg, Schiefling am Wörthersee, Seeboden am Millstätter See, St. Jakob im Rosental, St. Paul im Lavanttal, Steinfeld, Treffen am Ossiacher See, Velden am Wörther See, Weißenstein, Weitensfeld im Gurktal, Winklern.

  1. (2) Das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” haben folgende Gemeinden:

    Althofen, Bad St. Leonhard im Lavanttal, Bleiburg, Feldkirchen in Kärnten, Ferlach, Friesach, Gmünd in Kärnten, Hermagor-Pressegger See, Radenthein, Spittal an der Drau, St. Andrä, St. Veit an der Glan, Straßburg, Völkermarkt, Wolfsberg.

§ 5 K-AGO


§ 5

Wappen und Siegel

 

(1) Die Landesregierung hat einer Gemeinde das Recht zur Führung eines Wappens zu verleihen, wenn der Gemeinderat dies beantragt. Vor der Verleihung ist eine Stellungnahme des Kärntner Landesarchivs einzuholen. Inhalt und Form des Wappens sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Geschichte oder die Eigenart der Gemeinde und im Hinblick auf die heraldischen Grundsätze im Verleihungsbescheid festzulegen. Das Wappen muß sich vom Wappen einer anderen Gebietskörperschaft so unterscheiden, daß eine Verwechslung ausgeschlossen ist. Das Wappen ist nach den Grundsätzen der Heraldik zu beschreiben und in einer Wappenurkunde darzustellen. In der Wappenurkunde sind die Farben der Fahne festzulegen. Die Kosten für die Ausstellung der Wappenurkunde hat die Gemeinde zu tragen.

 

(2) Von der Verleihung (Abs 1) ist das Bundesministerium für Inneres unter Anschluß einer Abschrift der Wappenurkunde zu verständigen. Eine Ausfertigung der Wappenurkunde mit der Beschreibung des Wappens ist im Kärntner Landesarchiv zu verwahren.

 

(3) Die Landesregierung hat einer Gemeinde auf Antrag des Gemeinderates zu bescheinigen, daß sie zur Führung eines Wappens berechtigt ist. Abs 1 vorletzter und letzter Satz sowie Abs 2 gelten sinngemäß.

 

(4) Das Siegel der Gemeinde hat die Bezeichnung und den Namen der Gemeinde sowie den Namen des politischen Bezirkes zu enthalten, es sei denn, daß sich der Sitz der Bezirkshauptmannschaft in der Gemeinde befindet. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben dieses einfärbig im Siegel zu führen.

§ 6 K-AGO


§ 6

Fahne

 

(1) Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.

 

(2) Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.

§ 6a K-AGO


Die in diesem Gesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 6b K-AGO


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Eine Verweisung in diesem Gesetz auf eines der nachstehend angeführten Bundesgesetze ist als Verweisung auf die nachstehend angeführte Fassung zu verstehen:
    1. 1.Ziffer einsBundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 166/2017;Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre – BezBegrBVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, zuletzt in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 166/2017;
    2. 2.Ziffer 2E-Government-Gesetz – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2022;E-Government-Gesetz – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 119/2022;
    3. 3.Ziffer 3Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2022;Finanzausgleichsgesetz 2017 – FAG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2016,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 133/2022;
    4. 4.Ziffer 4Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, BGBl. Nr. 3/1930, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013;Liegenschaftsteilungsgesetz – LiegTeilG, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 190/2013;
    5. 5.Ziffer 5Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 205/2022.Zustellgesetz – ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2022,.
  3. (3)Absatz 3Eine Verweisung auf die VRV 2015 in § 34 Abs. 4, § 73 Abs. 2 und § 104 Abs. 6 lit. a ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, BGBl. II Nr. 313/2015, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 316/2023, zu verstehen.Eine Verweisung auf die VRV 2015 in Paragraph 34, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz 2 und Paragraph 104, Absatz 6, Litera a, ist als Verweisung auf die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 – VRV 2015, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 316 aus 2023,, zu verstehen.

§ 7 K-AGO


2. Abschnitt

Gemeindegebiet

 

§ 7

Gebietsänderungen

 

(1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.

 

(2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs 3 K-LVG).

§ 8 K-AGO


(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung Gemeindegrenzen soweit ändern, als das soziale, wirtschaftliche und kulturelle Gefüge der beteiligten Gemeinden dies erfordert, wenn diese Gemeinden es durch übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse beantragen und eine Vereinbarung über die Vermögensauseinandersetzung getroffen haben.

(2) Die Verordnung über Grenzänderungen ist mit Beginn des Kalenderjahres in Kraft zu setzen.

(3) (entfällt)

§ 8a K-AGO


§ 8a

Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses

 

(1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn

a)

der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung sowie eine vollständige Vermögensauseinandersetzung (§ 8d) mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschließt,

b)

jede durch die Trennung entstehende oder berührte Gemeinde voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann und

c)

die Trennung dem sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Gefüge der Gemeindemitglieder sowie kommunalen Interessen besser entspricht als die Aufrechterhaltung einer einzigen Gemeinde.

 

(2) In der Verordnung nach Abs 1 ist der Name der neu gebildeten Gemeinde festzulegen. § 3 Abs 1 zweiter und dritter Satz und Abs 5 gelten in gleicher Weise.

§ 8c K-AGO


(1) Zur Schaffung oder zur Sicherung der Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 lit. b kann die Landesregierung in einer Verordnung nach § 8a Abs. 1 die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft (§ 81) zur gemeinsamen Führung aller oder einzelner Geschäfte der Gemeinde (§ 78) verfügen. Die Notwendigkeit einer derartigen Anordnung ist alle fünf Jahre zu überprüfen.

(2) (entfällt)

(3) Bis zum Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates sind in den durch die Trennung neugebildeten Gemeinden die Bestimmungen des § 103 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.

(4) (entfällt)

§ 8d K-AGO


§ 8d

Vermögensauseinandersetzung

 

(1) Ein Beschluß über eine Vermögensauseinandersetzung hat sich auf das Eigentum, den Besitz, die Verwaltung und den Genuß des Gemeindevermögens sowie ihrer Fonds und Anstalten zu beziehen. Die Vereinbarung hat sich auch auf die mit der Trennung entstandenen Kosten zu erstrecken.

 

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung Richtlinien über die Vermögensauseinandersetzung zu erlassen. In diese Richtlinien sind insbesondere Bestimmungen über den Zeitpunkt, der für die Übergabe des Vermögens entscheidend ist, über bewegliches und unbewegliches Vermögen, Darlehen, Rücklagen, Anlagevermögen, Bedienstete und sonstige finanzielle Angelegenheiten, aufzunehmen. Das Verhältnis der Bevölkerungszahlen und - bei unbeweglichem Vermögen auch die Lage des Gutes - sind tunlichst zu berücksichtigen.

 

(3) Die Landesregierung ist verpflichtet, die Gemeinde bei der Vorbereitung des Beschlusses über die Vermögensauseinandersetzung zu beraten.

§ 9 K-AGO


3. Abschnitt

Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 9

Allgemeines

 

Der Wirkungsbereich der Gemeinde ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.

§ 11 K-AGO


§ 11

Übertragener Wirkungsbereich

 

Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, welche die Gemeinde nach Maßgabe der Bundesgesetze im Auftrag des Bundes oder nach Maßgabe der Landesgesetze im Auftrag des Landes nach den Weisungen der zuständigen Behörden zu besorgen hat.

§ 12 K-AGO


4. Abschnitt

Verordnungen der Gemeinde

 

§ 12

Ortspolizeiliche Verordnungen

 

(1) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Gemeinde das Recht, ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr unmittelbar zu erwartender oder zur Beseitigung bestehender, das örtliche Gemeinschaftsleben störender Mißstände zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. Solche Verordnungen dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen.

 

(2) Ortspolizeiliche Verordnungen hat der Bürgermeister zu erlassen, wenn sie der Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für die körperliche Sicherheit von Menschen oder für das Eigentum dienen. Sonstige ortspolizeiliche Verordnungen hat der Gemeinderat zu erlassen.

§ 13 K-AGO


§ 13

Ausschreibung von Abgaben

 

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung jene Abgaben ausschreiben, zu deren Ausschreibung sie durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz ermächtigt ist.

 

(2) Wenn durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, obliegt die Ausschreibung von Abgaben dem Gemeinderat.

§ 14 K-AGO


§ 14

Durchführungsverordnungen

 

(1) Durchführungsverordnungen im eigenen Wirkungsbereich hat der Gemeinderat zu erlassen, sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen.

 

(2) Durchführungsverordnungen im übertragenen Wirkungsbereich hat der Bürgermeister zu erlassen.

 

(3) Durchführungsverordnungen, die sich ausschließlich an das Gemeindeamt richten (Dienstanweisungen), hat der Bürgermeister zu erlassen.

§ 15 K-AGO Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen


(1) Der Bürgermeister hat die Verordnungen der Gemeinde, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde (§ 80a) unter der Internetadresse der Gemeinde kundzumachen.

(2)              Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt sind nach Jahrgängen zu gliedern und innerhalb der Jahrgänge fortlaufend zu nummerieren.

(3)              Verordnungen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich aus dem Bereich der Landesvollziehung, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sind erst nach der Erteilung dieser Genehmigung kundzumachen. Auf die Erteilung der Genehmigung ist in der Verordnung hinzuweisen.

(4)              Verordnungen gelten, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, für das gesamte Gemeindegebiet.

(5)              Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(6)              Verordnungen, deren Umfang oder Art die Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde nicht zulässt, sind im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden aufzulegen und auf diese Weise kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht ist im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde kundzumachen. Die Auflage zur öffentlichen Einsicht hat für die Dauer der Geltung der kundgemachten Verordnung zu erfolgen. Derart kundgemachte Verordnungen treten, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt oder wenn nicht ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgelegt ist, mit Ablauf des Tages ihrer Auflage zur öffentlichen Einsicht in Kraft. Der Tag der Auflage zur öffentlichen Einsicht ist auf der Verordnung zu vermerken. Im Fall der Kundmachung durch Auflage zur öffentlichen Einsicht hat jede Person das Recht, beim Gemeindeamt gegen Ersatz der Herstellungskosten Kopien zu erhalten, sofern geeignete technische Einrichtungen zu deren Herstellung vorhanden sind.

(7)              Wenn und solange die Bereitstellung oder Bereithaltung der im elektronisch geführten Amtsblatt kundzumachenden Verordnungen zur Abfrage im Internet nicht bloß vorübergehend nicht möglich ist, hat deren Kundmachung in anderer Weise zu erfolgen, die sicherstellt, dass die Verordnung allgemein zugänglich ist und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden kann. Die so kundgemachten Verordnungen sind sobald wie möglich im elektronisch geführten Amtsblatt wiederzugeben. Die Wiedergabe der Verordnung im elektronisch geführten Amtsblatt hat einen Hinweis auf ihren bloßen Mitteilungscharakter, die Art der Kundmachung gemäß dem ersten Satz, den Zeitpunkt des Inkrafttretens und gegebenenfalls den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung zu enthalten.

(8)              Der Bürgermeister darf die Verordnungen der Gemeinde neben ihrer Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde auch in sonstiger zweckmäßiger und ortsüblicher Weise ohne verbindliche Wirkung veröffentlichen.

(9)              Die Gemeinde hat eine Sammlung der von ihr erlassenen geltenden Verordnungen anzulegen, die im Gemeindeamt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen ist. Diese Sammlung ist von der Gemeinde auch im Internet bereitzustellen.

§ 17 K-AGO Führung des Gemeindewappens


(1) Der Gemeinderat kann natürlichen Personen, eingetragene Personengesellschaften und juristischen Personen das Recht verleihen, das Gemeindewappen zu führen. Die Bewilligung zur Führung des Gemeindewappens darf nur jemandem, durch dessen Tätigkeit auch öffentliche Interessen gefördert werden und der zur Eigenart der Gemeinde und ihrer Einwohner in enger Beziehung steht, erteilt werden.

(2) Der Gemeinderat kann die Verleihung mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden widerrufen, wenn sich der Geehrte der Auszeichnung als unwürdig erweist. Die Verleihung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete gemäß § 18 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 vom Wahlrecht ausgeschlossen wird.

(3) Wer das Gemeindewappen unbefugt führt, begeht eine Verwaltungsübertretung.

§ 18 K-AGO


bis zu 2000 Einwohnern aus 15 Mitgliedern,

bis zu 3000 Einwohnern aus 19 Mitgliedern,

bis zu 6000 Einwohnern aus 23 Mitgliedern,

bis zu 10.000 Einwohnern aus 27 Mitgliedern,

bis zu 20.000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern

und in Gemeinden über 20.000 Einwohnern aus 35 Mitgliedern.

  1. (2) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 1 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend. Seit diesem Zeitpunkt eingetretene Änderungen des Gebietes einer Gemeinde sind zu berücksichtigen.

§ 19 K-AGO


(1) Die Wahl des Gemeinderates erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(2) Der Wahlabschnitt beträgt sechs Jahre, gerechnet vom letzten Wahltag der allgemeinen Gemeinderatswahlen.

(3) Die Landesregierung hat nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auszuschreiben:

1.

allgemeine Gemeinderatswahlen vor Ablauf des Wahlabschnittes;

2.

gesonderte Gemeinderatswahlen

a)

wenn für eine ausgeschriebene Wahl kein Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht wurde oder alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht gelten;

b)

nach Auflösung des Gemeinderates;

c)

sofern sich durch eine Grenzänderung gemäß § 8 die Einwohnerzahl einer Gemeinde in einem Ausmaß ändert, dass dies die Erhöhung der Anzahl der Mitglieder des Gemeinderates zur Folge hätte;

d)

nach Trennung einer Gemeinde gemäß § 8a in den getrennten Gemeinden.

(4) Endet der Wahlabschnitt innerhalb von sechs Monaten nach Auflösung des Gemeinderates oder nach dem Inkrafttreten von Verordnungen gemäß § 8 und § 8a, so hat die Ausschreibung gesonderter Gemeinderatswahlen zu unterbleiben. Dies gilt nicht für die Auflösung des Gemeinderates gemäß § 20 Abs. 3.

(5) Die der gesonderten Wahlausschreibung folgende Wahlausschreibung hat gemeinsam mit der Ausschreibung der allgemeinen Gemeinderatswahlen zu erfolgen.

§ 20 K-AGO


(1) Die Amtsperiode des Gemeinderates dauert vom Tag seines ersten Zusammentrittes an bis zu dem Tag, an dem der neugewählte Gemeinderat zusammentritt. Dies gilt auch für die Fälle der Auflösung des Gemeinderates nach Abs. 2 oder 3 und im Fall des § 19 Abs. 3 Z 2 lit. c.

(2) Der Gemeinderat ist berechtigt, vor Ablauf des Wahlabschnittes seine Auflösung zu beschließen. Für einen solchen Beschluß sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

(2a) Im Fall des § 8a endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit dem Inkrafttreten der Verordnung der Landesregierung. Im Fall des § 103 endet die Amtsperiode des Gemeinderates mit seiner Auflösung.

(3) Der Gemeinderat gilt als aufgelöst, wenn seine Wahl für nichtig erklärt oder wenn das ganze Wahlverfahren oder Teile des Wahlverfahrens aufgehoben werden.

(4) (entfällt)

(5) (entfällt)

§ 22 K-AGO Zusammensetzung des Gemeindevorstandes


(1) Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister und zwei Vizebürgermeistern und in Gemeinden mit mehr als 1000 Einwohnern auch aus weiteren Mitgliedern. Die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes beträgt in Gemeinden

mit

15 Mitgliedern des Gemeinderates 4,

mit

19 Mitgliedern des Gemeinderates 5,

mit

23 Mitgliedern des Gemeinderates 6,

mit

27, 31 und 35 Mitgliedern des Gemeinderates 7.

(2) Der Gemeindevorstand hat in Stadtgemeinden die Bezeichnung “Stadtrat” zu führen.

(3) Der Bürgermeister ist in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (Abs. 1) nur dann einzurechnen, wenn er einer Gemeinderatspartei angehört, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1).

§ 23 K-AGO


(1) Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durch die Gemeindebürger.

(1a) Wurde kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist eine Wahl nach § 23a durchzuführen.

(2) Endet das Amt des Bürgermeisters vor Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach den Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 durchzuführen.

(3) Endet das Amt des Bürgermeisters nach Ablauf des fünften Jahres nach dem Tag der allgemeinen Gemeinderatswahlen vorzeitig, ist eine Nachwahl nach § 23a durchzuführen.

(4) Im Falle der vorzeitigen Auflösung des Gemeinderates hat nach Maßgabe der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 auch die Neuwahl des Bürgermeisters zu erfolgen.

§ 23a K-AGO


(1) Im Fall des § 23 Abs. 3 hat der Gemeinderat für seine verbleibende Amtsperiode (§ 20 Abs. 1) innerhalb von vier Wochen nach dem Enden des Amtes des Bürgermeisters die Nachwahlen vorzunehmen.

(1a) Im Fall des § 23 Abs. 1a ist die Wahl in der ersten Sitzung des neugewählten Gemeinderates vorzunehmen. Wurde für eine Nachwahl gemäß § 23 Abs. 2 kein Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters eingebracht oder gelten alle Wahlvorschläge als nicht eingebracht, ist die Wahl innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Wahlvorschlägen vorzunehmen.

(2) Der Bürgermeister ist vom Gemeinderat aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Als Bürgermeister sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

(3) Die Wahl ist mit Stimmzetteln durchzuführen. Erhält niemand die einfache Mehrheit, so ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen. Erhält auch bei diesem niemand die einfache Mehrheit, so ist ein dritter Wahlgang vorzunehmen. Im dritten Wahlgang ist jener Bewerber gewählt, der die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Kommt zufolge Stimmengleichheit mehr als eine Person in Betracht, so ist von den Bewerbern derjenige zum Bürgermeister gewählt, der der Gemeinderatspartei angehört, die bei der Gemeinderatswahl mehr Stimmen auf sich vereinigt hat. Ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(4) Leere Stimmzettel und Stimmzettel, die auf eine nicht wählbare Person lauten, sind ungültig und bleiben bei der Ermittlung des Wahlergebnisses außer Betracht.

§ 25 K-AGO Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des


(1) Der Bürgermeister und die Vizebürgermeister haben nach ihrer Wahl bei den sich nach der Tagesordnung ergebenden Tagesordnungspunkten (§ 21 Abs. 1a) in die Hand des Bezirkshauptmannes oder eines von ihm aus dem Kreis der rechtskundigen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft bestimmten Vertreters vor dem Gemeinderat das in § 21 Abs. 3 vorgeschriebene Gelöbnis abzulegen. Die weiteren Mitglieder des Gemeindevorstandes und die Ersatzmitglieder haben dieses Gelöbnis in die Hand des Bürgermeisters abzulegen. Mit der Angelobung beginnt das Amt.

(2)              Die Amtsperiode des neugewählten Gemeindevorstandes beginnt, sobald zwei Drittel der gewählten Mitglieder angelobt sind.

(3)              Die Amtsperiode des Gemeindevorstandes endet mit der Amtsperiode des Gemeinderates (§ 20).

§ 26 K-AGO Bildung und Wahl der Ausschüsse


(1) Nach der Angelobung der Mitglieder des Gemeindevorstandes und ihrer Ersatzmitglieder hat der Gemeinderat mit Mehrheit (§ 39) die Zahl der erforderlichen Ausschüsse, ihren Wirkungskreis und die Zahl ihrer Mitglieder festzusetzen. Ein Ausschuss muss mindestens drei Mitglieder haben. Ist danach eine Gemeinderatspartei, die Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand hat (§ 24 Abs. 1), in einem Ausschuss nicht vertreten, ist der Ausschuss – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – jedenfalls um ein Mitglied dieser Gemeinderatspartei zu erweitern. Während der Amtsperiode des Gemeinderates darf eine Veränderung der festgesetzten Ausschüsse und eine Verringerung der Zahl der Mitglieder der Ausschüsse nur dann vorgenommen werden, wenn die von der Veränderung betroffenen anspruchsberechtigten Gemeinderatsparteien zustimmen.

(2) Der Gemeinderat hat jedenfalls einen Ausschuss für die Kontrolle der Gebarung (Kontrollausschuss) festzusetzen. Die Zahl der Mitglieder des Kontrollausschusses hat der Zahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes (§ 22 Abs. 1) zu entsprechen. Ist danach eine Gemeinderatspartei mit mindestens zwei Mitgliedern nicht im Kontrollausschuss vertreten, ist sie berechtigt, ein weiteres Mitglied des Kontrollausschusses namhaft zu machen.

(2a) Die Zahl der Ausschüsse, für deren Obmänner die einzelnen Gemeinderatsparteien Wahlvorschläge erstatten dürfen, richtet sich – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002). Der Gemeinderat hat mit Mehrheit (§ 39) zu bestimmen, für welche Ausschüsse – mit Ausnahme des Kontrollausschusses – den einzelnen Gemeinderatsparteien das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann zukommt.

(3) Die Obmänner und sonstigen Mitglieder der einzelnen Ausschüsse sind vom Gemeinderat aus seiner Mitte nach dem Verhältniswahlrecht (§ 80 Abs. 3 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) zu wählen. § 24 Abs. 1 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 2 mit Ausnahme des letzten Satzes, Abs. 3, Abs. 7a und Abs. 8 gelten sinngemäß. Hinsichtlich des Obmannes des Kontrollausschusses steht das Recht zur Einbringung eines Wahlvorschlages unter den in Abs. 4 angeführten Voraussetzungen der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Partei zu und geht unter den Voraussetzungen des Abs. 5 auf diejenige im Gemeindevorstand vertretene Gemeinderatspartei über, auf die der geringste Anteil an der Verwaltung (§ 69 Abs. 4 bis 6) aufgeteilt wurde; die Gemeinderatspartei, der der Bürgermeister anzurechnen ist (§ 24 Abs. 1), hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Gemeinderatspartei vertreten ist.

(4) Der stärksten im Gemeindevorstand nicht vertretenen Gemeinderatspartei steht das Recht auf Einbringung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses (Abs. 3) dann zu, wenn sie im Gemeinderat mit mindestens zwei Mitgliedern vertreten ist. Hat unter diesen Voraussetzungen mehr als eine Gemeinderatspartei Anspruch auf Erstattung des Wahlvorschlages, so steht dieses Recht jener Gemeinderatspartei zu, die bei der Gemeinderatswahl weniger Stimmen auf sich vereinigt hat; ist auch diese Zahl gleich, so entscheidet das Los.

(5) Das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses geht auf diejenige Gemeinderatspartei über (Abs. 3), auf die der geringste Anteil an der Verwaltung aufgeteilt wurde, wenn alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten oder die im Abs. 4 geforderten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Bei der Ermittlung des Anteiles an der Verwaltung ist davon auszugehen, daß den Vizebürgermeistern in der Reihenfolge ihrer Wahl mehr Anteil an der Verwaltung zukommt als den übrigen Mitgliedern des Gemeindevorstandes; im übrigen ist von der Zahl der Gemeindevorstandsmitglieder auszugehen, auf die Aufgaben gemäß § 69 Abs. 4 bis 6 aufgeteilt worden sind. Bei gleichen Ansprüchen auf Erstattung des Wahlvorschlages gilt Abs. 4 letzter Satz sinngemäß.

(5a) Kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses nach Abs. 3 bis 5 einer Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat nur mit zwei Mitgliedern vertreten ist und der auch das Recht auf die Erstattung eines Wahlvorschlages für ein Mitglied (Ersatzmitglied) des Gemeindevorstandes zukommt, so geht das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses auf jene Gemeinderatspartei über, die im Gemeinderat mit mehr als einem Mitglied, nicht aber im Gemeindevorstand vertreten ist. Sind alle Gemeinderatsparteien im Gemeindevorstand vertreten, so kommt das Recht auf Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Kontrollausschusses jener Gemeinderatspartei zu, die im Gemeinderat mit zwei oder mehr Mitgliedern vertreten ist und den geringsten Anteil an der Verwaltung hat (Abs. 5).

(5b) Die Einberufung eines Ausschusses zu seiner ersten Sitzung während der Amtsperiode des Gemeinderates darf erst nach der Wahl von mindestens mehr als der Hälfte der Ausschußmitglieder erfolgen.

(6) Der Stellvertreter des Obmannes ist vom Ausschuß aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zu wählen. Die Rechte und Pflichten des Obmannes gehen für die Dauer seiner Verhinderung auf seinen Stellvertreter - ist auch dieser verhindert, auf das an Jahren älteste Mitglied des Ausschusses - über.

(7) Anträge nach Abs. 1 bedürfen keiner Vorberatung.

(8) Im Fall des Endens des Amtes eines Mitgliedes eines Ausschusses oder im Fall nachträglicher Beschlüsse des Gemeinderates über die Anzahl der Mitglieder eines Ausschusses sind innerhalb von acht Wochen Nachwahlen vorzunehmen.

(9) Die Bildung und Wahl von Ausschüssen darf, falls erforderlich, jederzeit erfolgen.

(10) Mit der Beendigung der Amtsperiode des Gemeinderates hören die Ausschüsse zu bestehen auf.

(11) Der Gemeinderat kann in die Ausschüsse dem Gemeinderat nicht angehörende fachkundige Personen mit beratender Stimme berufen.

(11a) Die Obmänner der Ausschüsse sind verpflichtet, zu Ausschußsitzungen, in denen medizinisch umweltrelevante Fragen behandelt werden, einen in Umweltfragen besonders ausgebildeten Arzt einzuladen, mit beratender Stimme teilzunehmen. § 27 Abs. 4 gilt sinngemäß für diese Ärzte.

(12) Das Amt eines Mitgliedes eines Ausschusses endet durch Verlust der Mitgliedschaft zum Gemeinderat, durch Verzicht (Abs. 13), durch Abberufung (Abs. 14) oder durch Tod.

(13) Für den Verzicht gilt § 65 Abs. 1 sinngemäß.

(14) Für die Abberufung eines Mitgliedes des Ausschusses gilt § 67 sinngemäß.

§ 27 K-AGO


7. Abschnitt

Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 27

Pflichten

 

(1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis.

 

(2) Die Mitglieder des Gemeinderates sind im besonderen verpflichtet, zu den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, deren Mitglieder sie sind, rechtzeitig zu erscheinen und daran bis zum Schluß teilzunehmen. Ist ein Mitglied verhindert, dieser Verpflichtung hinsichtlich der Sitzungen des Gemeinderates nachzukommen, so hat es dies - ausgenommen bei unvorhersehbaren Ereignissen - dem Gemeindeamt unter Angabe des Grundes so rechtzeitig bekanntzugeben, daß die Einberufung eines Ersatzmitgliedes noch möglich ist.

 

(3) Der Bürgermeister hat ein Mitglied des Gemeinderates, das seine besonderen Pflichten (Abs 2) verletzt, schriftlich unter Hinweis auf die Rechtsfolgen (§ 31 Abs 1 lit c) zum Erscheinen bei der nächsten Sitzung aufzufordern.

 

(4) Die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Gemeinderates erstreckt sich auf die ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Mandates bekanntgewordenen Tatsachen, die im Interesse der Gemeinde oder einer anderen Gebietskörperschaft oder der Parteien die Geheimhaltung erfordern; sie erstreckt sich insbesondere auf Verhandlungsgegenstände, die in nichtöffentlichen Gemeinderatssitzungen oder in Ausschußsitzungen behandelt wurden. Die Verschwiegenheitspflicht besteht nach Enden des Mandates weiter.

 

(5) Der Bürgermeister darf von der Verschwiegenheitspflicht entbinden, wenn es das Interesse der Gemeinde erfordert. Die Entbindung des Bürgermeisters von der Verschwiegenheitspflicht obliegt dem Gemeindevorstand.

§ 31 K-AGO Mandatsverlust


(1) Ein Mitglied des Gemeinderates ist seines Mandates für verlustig zu erklären, wenn es

a)

das vorgeschriebene Gelöbnis (§ 21 Abs. 3, 5 und 6) verweigert;

b)

nach erfolgter Wahl nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 die Wählbarkeit verliert oder wenn nachträglich ein Grund bekannt wird, der seine Wählbarkeit gehindert hätte;

c)

durch zwei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert hat oder es während eines ununterbrochenen Zeitraumes von zwei Monaten den Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse, deren Mitglied es ist, ohne triftigen Grund ferngeblieben ist.

(2) Der Gemeinderat hat den Antrag auf Mandatsverlust an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, wenn er einen der Fälle des Abs. 1 für gegeben erachtet.

(3) Abs. 1 und 2 gelten in gleicher Weise für Ersatzmitglieder des Gemeinderates.

§ 33 K-AGO Ersatzmitglieder


(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht.

(2) Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.

§ 37 K-AGO Beschlußfähigkeit


(1) Der Gemeinderat ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - beschlußfähig, wenn mit dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Sind nicht mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend (Abs. 1), so hat der Bürgermeister - ausgenommen die Fälle des Abs. 3 - eine zweite Sitzung mit den noch unerledigten Tagesordnungspunkten einzuberufen, die innerhalb von zwei Wochen anzuberaumen ist. Bei dieser Sitzung ist der Gemeinderat beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters anwesend ist; in der Einberufung ist darauf hinzuweisen. Sind bei der zweiten Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so kann der Gemeinderat beschließen, auch andere vom Gemeindevorstand oder einem Ausschuß vorberatene Verhandlungsgegenstände nachträglich auf die Tagesordnung zu setzen; § 35 Abs. 5 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 ist auch die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen (§ 42) zulässig.

(3) Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 bei einem Verhandlungsgegenstand nicht gegeben, weil mehr als ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates und der nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommenden Ersatzmitglieder befangen ist (§ 40), so ist die Beschlußfähigkeit bei diesem Verhandlungsgegenstand in derselben oder in einer nach Abs. 2 erster Satz einzuberufenden Sitzung des Gemeinderates gegeben, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters oder seines Stellvertreters nicht befangen ist.

(4) Werden die Abs. 1 bis 3 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

(5) Verursacht die Befangenheit in einem Verhandlungsgegenstand die Beschlußunfähigkeit des Gemeinderates (Abs. 3), so hat die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Bürgermeisters in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (§ 101 Abs. 3) über den Verhandlungsgegenstand auf Kosten und Gefahr der Gemeinde zu entscheiden.

§ 38 K-AGO


§ 38

Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

 

Zu einer Wahl ist - sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen - die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates einschließlich des Bürgermeisters erforderlich. Dies gilt in gleicher Weise für ein vor dem Gemeinderat abzulegendes Gelöbnis.

§ 37 Abs 2 gilt sinngemäß, sofern dieses Gesetz oder andere Landesgesetze nicht anderes bestimmen.

§ 39 K-AGO


(1) Für einen Beschluß ist - sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen - die einfache Mehrheit der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Mitglieder des Gemeinderates erforderlich.

(2) Stimmenthaltung und Erklärungen, weder zuzustimmen noch abzulehnen, gelten als Ablehnung.

(3) Werden die Abs. 1 und 2 nicht beachtet, so gilt § 35 Abs. 4 sinngemäß.

§ 41a K-AGO § 41a


(1)              Der Gemeinderat kann nach Ablauf von zwei Monaten ab der Zuweisung eines Antrages an den Ausschuss auf Vorschlag des Bürgermeisters, auf Antrag eines seiner Mitglieder oder auf Antrag des Gemeindevorstandes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über den ihm zugewiesenen Antrag setzen.

(2)              Nach Ablauf einer dem Ausschuss zur Berichterstattung gemäß Abs. 1 gesetzten Frist hat der Bürgermeister den Antrag in die Tagesordnung der dem Fristablauf nachfolgenden Sitzung des Gemeinderates aufzunehmen, auch wenn ein schriftlicher Ausschussbericht nicht vorliegt.

(3)              Sollte der Ausschuss keinen Berichterstatter für den Gemeinderat gewählt haben, kann vom Obmann oder im Fall seiner Verhinderung vom Obmann-Stellvertreter ein mündlicher Bericht erstattet werden.

§ 42 K-AGO


§ 42

Dringlichkeitsanträge

 

(1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein.

 

(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.

 

(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

 

(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Geschäftsordnung oder einen Beschluß, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.

§ 43 K-AGO


§ 43

Anfragen

 

(1) Anfragen, die Mitglieder des Gemeinderates an den Bürgermeister, den Gemeindevorstand oder eines seiner Mitglieder richten wollen, sind dem Vorsitzenden während der Sitzung des Gemeinderates schriftlich zu übergeben. Sie sind dem Befragten vor dem Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3) und nach den Abstimmungen über die Dringlichkeit (§ 42 Abs 2) mitzuteilen.

 

(2) Die Verlesung einer Anfrage findet nur auf Anordnung des Vorsitzenden oder über Beschluß des Gemeinderates auf Grund eines Antrages zur Geschäftsbehandlung statt.

 

(3) Der Befragte ist verpflichtet, mündlich in der auf die Anfrage folgenden Sitzung des Gemeinderates oder innerhalb von zwei Monaten schriftlich zu antworten oder bis zu diesen Zeitpunkten die Nichtbeantwortung zu begründen.

§ 44 K-AGO


§ 44

Ordnungsbestimmungen

 

(1) Der Vorsitzende eröffnet und schließt die Sitzungen des Gemeinderates, leitet die Verhandlungen, erteilt das Wort, läßt über Anträge abstimmen und stellt das Ergebnis der Abstimmung sowie das Ergebnis von Wahlen fest. Er ist jederzeit, insbesondere im Fall einer Störung, berechtigt, die Sitzung zu unterbrechen.

 

(2) Der Vorsitzende hat Redner, die vom Gegenstand der Verhandlungen abschweifen, zur Sache und Redner, die durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zur Ordnung zu rufen. Ist der wiederholte Ruf zur Sache oder zur Ordnung ergebnislos geblieben, so kann der Vorsitzende nach vorheriger Androhung dem Redner das Wort entziehen.

§ 46 K-AGO


§ 46

Fragestunde

 

(1) Vor Eingehen in die Tagesordnung - wenn eine Sitzung mehr als einen Tag dauert, auch bei Beginn der fortgesetzten Sitzung - ist eine Fragestunde abzuhalten.

 

(2) Hat eine Fragestunde 60 Minuten gedauert, so darf eine weitere Frage nicht mehr aufgerufen werden (§ 49 Abs 1).

§ 47 K-AGO


§ 47

Fragerecht

 

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gemäß § 69 Abs 4, 5 oder 6 gefaßt, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten.

 

(2) Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.

 

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

§ 49 K-AGO


§ 49

Verlauf der Fragestunde

 

(1) Der Bürgermeister hat die Anfragen entsprechend ihrer Reihung (§ 48 Abs 4) aufzurufen.

 

(2) Anfragen dürfen nur aufgerufen werden, wenn der Fragesteller anwesend ist. Sie sind nach dem Aufruf der Frage zu verlesen.

 

(3) Nach der mündlichen Beantwortung der Anfrage ist vorerst - gereiht nach der Stärke der Gemeinderatsparteien - je ein Vertreter jener Gemeinderatsparteien, denen das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht angehört, berechtigt, je eine Zusatzfrage zu stellen; anschließend hat der Fragesteller das Recht, ebenfalls noch eine Zusatzfrage zu stellen. Jede Zusatzfrage darf nur eine konkrete, kurzgefaßte, nicht unterteilte Frage enthalten. Zusatzfragen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen.

 

(4) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht aufgerufen werden können, weil die Zeit nicht ausreicht oder weil das zu befragende Mitglied des Gemeindevorstandes nicht anwesend ist, sind - sofern nicht ein Verlangen nach Abs 5 gestellt wird - in der folgenden Fragestunde entsprechend ihrer Reihung aufzurufen.

 

(5) Mündliche Anfragen, die nicht innerhalb von vier Wochen nach ihrem Einlangen in einer Fragestunde beantwortet werden können, weil innerhalb dieser Zeit keine Gemeinderatssitzung stattfindet oder weil die Frage nicht zum Aufruf gelangte, sind auf Verlangen des anfragenden Mitgliedes des Gemeinderates innerhalb von vier Wochen nach Stellung dieses Verlangens vom Befragten schriftlich zu beantworten. In den Fällen des § 69 Abs 4, 5 oder 6 hat der Befragte den Bürgermeister von der beabsichtigten Antwort in Kenntnis zu setzen. § 47 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

(6) Mündliche Anfragen, die in der Fragestunde nicht zum Aufruf gelangen können, weil das anfragende Mitglied des Gemeinderates nicht anwesend ist (Abs 2), sind innerhalb von vier Wochen ab dem Tag, an dem die Fragestunde stattgefunden hat, vom Befragten schriftlich zu beantworten. § 47 Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

 

(7) Die schriftliche Antwort und die schriftliche Begründung der Nichtbeantwortung sind dem Bürgermeister zu überreichen. Dieser hat sie dem Fragesteller mit einem allfälligen Zusatz (§ 47 Abs 2) zu übermitteln.

§ 50 K-AGO Geschäftsordnung


(1) Der Gemeinderat hat die Bestimmungen der §§ 27 bis 45, 62 bis 68, 76 und 77 mit Verordnung (Geschäftsordnung) auszuführen. Das Rederecht eines Mitgliedes des Gemeinderates in den Sitzungen des Gemeinderates darf durch die Geschäftsordnung nicht ausgeschlossen werden.

(2) Durch die Geschäftsordnung ist insbesondere zu regeln, in welcher Reihenfolge, in welchen Fällen durch Handerheben, namentlich oder durch Stimmzettel abgestimmt wird.

(3) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß von der Berichterstattung zu Anträgen ohne grundsätzliche Bedeutung, die in der gleichen Art ständig wiederkehren, die vom Gemeindevorstand einstimmig beschlossen und von keinem Ausschuß abgelehnt worden sind, abgesehen werden kann, wenn schriftliche Ausfertigungen des Antrages an die Mitglieder des Gemeinderates verteilt worden sind und wenn auf Befragen des Vorsitzenden kein Mitglied des Gemeinderates die Verhandlung über den Gegenstand verlangt.

(4) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, daß sich der Bürgermeister in der Führung des Vorsitzes im Gemeinderat mit den Vizebürgermeistern mit deren Einvernehmen abwechseln kann.

(5) Für den Beschluß über die Geschäftsordnung sind mindestens zwei Drittel der Stimmen erforderlich.

§ 52 K-AGO Durchführung


(1) Zur Durchführung des Volksentscheides sind die Gemeindewahlbehörde und die Sprengelwahlbehörden berufen, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind.

(2) Stimmberechtigt sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag Gemeindebürger (§ 2) waren.

(3) Für das Verfahren bei der Erfassung der Stimmberechtigten gilt die Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 mit der Maßgabe, daß das Wählerverzeichnis als “Stimmliste für den Volksentscheid” zu bezeichnen ist.

§ 56 K-AGO


Erfüllt ein Gemeindevolksbegehren die gesetzlichen Voraussetzungen, so hat es die Gemeindewahlbehörde unter gleichzeitiger Verständigung des Bevollmächtigten im Weg des Bürgermeisters dem bezeichneten Organ als Antrag zu übermitteln. Diese Anträge sind gleich zu behandeln, wie dies in diesem Gesetz für sonstige dem Gemeinderat oder dem Gemeindevorstand zur Beschlußfassung vorliegende Anträge vorgesehen ist. Das zuständige Organ der Gemeinde hat über das Gemeindevolksbegehren innerhalb von sechs Monaten nach dessen Einlangen zu entscheiden. Diese Entscheidung ist an der Amtstafel während zweier Wochen kundzumachen und dem Bevollmächtigten nachweislich zuzustellen.

§ 57 K-AGO Anordnung


(1) Zur Erforschung des Willens der Gemeindebürger über Gegenstände aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, die von besonderer Bedeutung sind - ausgenommen Abgaben, Tarife und Gegenstände, die ausschließlich eine individuelle behördliche Entscheidung oder eine sonstige individuelle personenbezogene Maßnahme erfordern -, kann der Gemeinderat durch Verordnung eine Gemeindevolksbefragung anordnen.

(2) Eine Gemeindevolksbefragung kann nach der Bedeutung des Gegenstandes für die ganze Gemeinde oder für Teile der Gemeinde, mindestens aber für den Bereich eines Wahlsprengels (§ 51 der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002) angeordnet werden.

§ 58 K-AGO Durchführung


(1) Die §§ 2, 6 bis 15, 17 und 18ades Kärntner Volksbefragungsgesetzes, LGBl Nr 30/1975, gelten für Gemeindevolksbefragungen sinngemäß mit der Maßgabe, daß

a)

der Ausdruck “Volksbefragung” jeweils durch den Ausdruck “Gemeindevolksbefragung” zu ersetzen ist;

b)

an die Stelle der Landeswahlbehörde jeweils die Gemeindewahlbehörde zu treten hat und Hinweise auf die Bezirkswahlbehörden nicht zum Tragen kommen;

c)

an Stelle einer Verordnung der Landesregierung jeweils eine Verordnung des Gemeinderates in Betracht kommt;

d)

als Wahlbehörden die Gemeindewahlbehörden und Sprengelwahlbehörden berufen sind, die nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 jeweils im Amt sind;

e)

stimmberechtigt die Gemeindebürger sind;

f)

an Stelle der angeführten Bestimmungen der Landtagswahlordnung die vergleichbaren Bestimmungen der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 zu treten haben;

g)

an die Stelle der im Landtag vertretenen Parteien die im Gemeinderat vertretenen Parteien zu treten haben;

h)

an die Stelle des Gemeindegebietes im § 14 Abs. 5 des Kärntner Volksbefragungsgesetzes das Abstimmungsgebiet zu treten hat.

(2) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung des Abs. 1 die Bestimmungen für die Durchführung einer Gemeindevolksbefragung in einer Kundmachung darzustellen.

§ 61 K-AGO


§ 61

Kundmachung

 

(1) Zeit und Ort der Bürgerversammlung sind rechtzeitig ortsüblich kundzumachen. Den Vorsitz in der Bürgerversammlung führt der Bürgermeister oder ein von ihm bestelltes Mitglied des Gemeinderates als sein Vertreter.

 

(2) Die Mitglieder des Gemeindevorstandes sind vom Bürgermeister von der Abhaltung einer Bürgerversammlung rechzeitig zu verständigen.

§ 63 K-AGO Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat


Jedes Mitglied des Gemeindevorstandes hat das Recht, in Angelegenheiten, die dem Gemeindevorstand gemäß § 34 Abs. 5 übertragen worden sind, im Einzelfall die Entscheidung des Gemeinderates zu verlangen.

§ 66 K-AGO


§ 66

Absetzung des Bürgermeisters

 

(1) Vor Ablauf der Funktionsperiode kann der Bürgermeister durch Volksentscheid abgesetzt werden. § 51 Abs 1, 2 und 4 und §§ 52 und 53 gelten sinngemäß. Für einen Beschluß des Gemeinderates auf Erlassung einer Verordnung auf Durchführung eines Volksentscheides zur Frage, ob der Bürgermeister abgesetzt werden soll, ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder des Gemeinderates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der Stimmen erforderlich.

 

(2) Wurde mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen des Volksentscheides für die Absetzung des Bürgermeisters abgegeben, so endet das Amt des Bürgermeisters; die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. Wird der Bürgermeister nicht abgesetzt, hat er sein Amt für die laufende Funktionsperiode weiterzuführen.

 

(3) Das Ergebnis des Volksentscheides ist vom Bürgermeister - im Fall des Endens seines Amtes von dem ihn Vertretenden (§ 75) - kundzumachen.

§ 68 K-AGO Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes


(1) Ist der Bürgermeister verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen, so hat er ein seiner Gemeinderatspartei angehörendes Mitglied des Gemeinderates als sein Ersatzmitglied zu bestimmen; gehört seiner Gemeinderatspartei kein weiteres Mitglied an oder hat das Amt des Bürgermeisters vorzeitig geendet, so tritt in diesem Fall das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied an seine Stelle. § 24 Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn der Bürgermeister in die Gesamtzahl der Mitglieder des Gemeindevorstandes nicht einzurechnen ist (§§ 22 Abs. 3, 24 Abs. 1).

(2) Ist ein sonstiges Mitglied des Gemeindevorstandes verhindert, an einer Sitzung des Gemeindevorstandes teilzunehmen oder hat das Amt eines sonstigen Mitgliedes des Gemeindevorstandes vorzeitig geendet, so hat der Bürgermeister das Ersatzmitglied einzuberufen. Ein Verhinderungsfall liegt jedenfalls bei Befangenheit (§ 40 Abs. 1) vor.

(3) Auf das Ersatzmitglied gehen für die Dauer der Vertretung alle Rechte und Pflichten des Vertretenen als Mitglied des Gemeindevorstandes (§ 28 Abs. 1) über.

§ 68a K-AGO


§ 68a

Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

 

Wegen wiederholter Gesetzesverletzungen in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung können der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, wenn

a)

die Gesetzesverletzungen wissentlich begangen worden sind und die Landesregierung dies festgestellt hat und

b)

die Landesregierung die Feststellungen nach lit a dem Bürgermeister oder dem sonstigen Mitglied des Gemeindevorstandes nachweislich zur Kenntnis gebracht hat und

c)

der Amtsverlust für den Fall weiterer, wissentlich begangener Gesetzesverletzungen mit Bescheid angedroht worden ist. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird durch die Erklärung des Amtsverlustes nicht berührt (§ 65 Abs 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist eine neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes durch den Gemeinderat ausgeschlossen.

§ 69 K-AGO


Über die Beauftragung der Rechtsvertretung hat der Bürgermeister dem Gemeinderat zu berichten.

§ 70 K-AGO


§ 70

Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates

und des Gemeindevorstandes

 

Der Bürgermeister hat für die unverzügliche Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes zu sorgen. Schriftliche Ausfertigungen, denen ein Beschluß dieser Kollegien zugrunde liegt, sind vom Bürgermeister zu fertigen.

§ 71 K-AGO


§ 71

Schriftform, Fertigung von Urkunden

 

(1) Erklärungen, durch die sich die Gemeinde privatrechtlich verpflichtet, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform und der Fertigung durch den Bürgermeister.

 

(2) Schriftliche Ausfertigungen von Verträgen sind vom Bürgermeister und einem weiteren Mitglied des Gemeindevorstandes zu fertigen und mit dem Gemeindesiegel zu versehen. Liegt dem Vertrag ein Beschluß des Gemeinderates zugrunde, so hat die schriftliche Ausfertigung auch die Unterschrift eines Mitgliedes des Gemeinderates und einen Vermerk über die Beschlußfassung zu enthalten.

 

(3) Bedarf der Vertrag der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, so hat die schriftliche Ausfertigung überdies den Genehmigungsvermerk der Aufsichtsbehörde zu enthalten.

 

(4) Abs 1 und 2 gelten nicht für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung.

§ 72 K-AGO


§ 72

Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

 

(1) Hat der Bürgermeister Bedenken gegen die Durchführung eines Beschlusses des Gemeinderates oder des Gemeindevorstandes, weil er der Ansicht ist, daß der Beschluß dem Gesetz widerspricht oder daß er sich zum Nachteil für die Gemeinde auswirken würde, so hat er die Durchführung des Beschlusses vorläufig aufzuschieben.

 

(2) Der Bürgermeister hat die Gründe für seine Bedenken in der nächsten Sitzung des Organes, das den Beschluß gefaßt hat, vorzutragen.

 

(3) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeinderates oder um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in den ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragenen Angelegenheiten, so ist der Beschluß entsprechend abzuändern, wenn das Organ, das ihn gefaßt hat, der Meinung des Bürgermeisters beipflichtet, andernfalls darf die Durchführung des Beschlusses nicht mehr länger aufgeschoben werden.

 

(4) Handelt es sich um einen Beschluß des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten, die ihm durch die Geschäftsordnung übertragen worden sind, so geht die Zuständigkeit auf den Gemeinderat über, wenn der Gemeindevorstand seinen Beschluß nicht entsprechend der Ansicht des Bürgermeisters abändert.

§ 74 K-AGO


§ 74

Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

 

(1) Die Aufgaben des übertragenen Wirkungsbereiches obliegen dem Bürgermeister. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der zuständigen Organe des Landes gebunden.

 

(2) Wurden Verordnungen nach § 69 Abs 4, 5 oder 6 erlassen, kann der Bürgermeister einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Mitgliedern des Gemeindevorstandes zur Erledigung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.

 

(3) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder Weisung können der Bürgermeister und die Mitglieder des Gemeindevorstandes, denen Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches auf dem Gebiet der Landesvollziehung übertragen worden sind (§ 74 Abs 2), wenn sie auf dem Gebiet der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes für verlustig erklärt werden, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt (§ 65 Abs 1). Während der Amtsperiode des Gemeinderates, in der die Erklärung des Amtsverlustes erfolgte, ist ihre neuerliche Wahl zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes ausgeschlossen.

§ 75 K-AGO


Als Vertreter des Bürgermeisters sind nur Mitglieder des Gemeinderates mit österreichischer Staatsbürgerschaft wählbar.

§ 78 K-AGO


  1. (1)Absatz einsDie Geschäfte der Gemeinde sind durch das Gemeindeamt zu besorgen.
  2. (1a)Absatz eins aFür Erledigungen, die der Beschlussfassung durch den Gemeinderat oder Gemeindevorstand bedürfen, sind vom Gemeindeamt Sitzungsvorträge auszuarbeiten, die den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt und die vorgeschlagene Erledigung zu enthalten haben.
  3. (2)Absatz 2Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten, der die Bezeichnung „Amtsleiter“, in Stadtgemeinden „Stadtamtsleiter“, führt. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein, den Abschluss des Masterstudiums Wirtschaft und Recht, Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung, des Fachhochschul-Studienganges Public Management oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 FAG 2017 für das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt. Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes einem hiezu befähigten Gemeindebediensteten, der die Bezeichnung „Amtsleiter“, in Stadtgemeinden „Stadtamtsleiter“, führt. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern muss der Leiter des inneren Dienstes rechtskundig sein, den Abschluss des Masterstudiums Wirtschaft und Recht, Studienzweig Public Management und Recht der öffentlichen Verwaltung, des Fachhochschul-Studienganges Public Management oder einen vergleichbaren und dieser Verwendung entsprechenden Universitäts- oder Fachhochschulabschluss nachweisen. Für die Ermittlung der Einwohnerzahl ist die Volkszahl gemäß Paragraph 10, Absatz 7, FAG 2017 für das Kalenderjahr maßgebend, in dem die Ausschreibung erfolgt.
  4. (2a)Absatz 2 aDer Leiter des inneren Dienstes darf in derselben Gemeinde nicht gleichzeitig
    1. a)Litera aBürgermeister,
    2. b)Litera bFinanzverwalter gemäß § 30 K-GHG, Finanzverwalter gemäß Paragraph 30, K-GHG,
    3. c)Litera cAngehöriger gemäß § 40 Abs. 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder Angehöriger gemäß Paragraph 40, Absatz 2 und 3 des Finanzverwalters oder des Bürgermeisters oder
    4. d)Litera deine vom Finanzverwalter oder vom Bürgermeister vertretene schutzberechtigte Person
    sein.
  5. (3)Absatz 3Dem Leiter des inneren Dienstes obliegt es insbesondere, für einen zweckentsprechenden und geregelten Geschäftsgang und für die Gesetzmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit im Geschäftsgang zu sorgen. Zum zweckentsprechenden Geschäftsgang gehört insbesondere ein reibungsloser Ablauf der Geschäfte und die Sorge für die zweckentsprechende und angemessene Beschäftigung der Bediensteten. Der Leiter des inneren Dienstes hat ein den Anforderungen der Gemeinde angemessenes internes Kontrollsystem einzurichten und zu führen.
  6. (4)Absatz 4Der Bürgermeister ist Vorstand des Gemeindeamtes. Ihm unterstehen die beim Gemeindeamt verwendeten Bediensteten. Der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) ist der Vorgesetzte der Bediensteten der Gemeinde.
  7. (5)Absatz 5Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister derselben Gemeinde (Stadtgemeinde) gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. § 18 Abs. 4 K-GBG, § 20a K-GVBG und § 49 Abs. 6 K-GMG sind nicht anzuwenden. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Wird der Amtsleiter (Stadtamtsleiter) zum Bürgermeister derselben Gemeinde (Stadtgemeinde) gewählt, so darf er während seiner Amtszeit als Bürgermeister die Funktion als Amtsleiter (Stadtamtsleiter) nicht ausüben, sondern hat während dieser Zeit andere Aufgaben zu besorgen. Paragraph 18, Absatz 4, K-GBG, Paragraph 20 a, K-GVBG und Paragraph 49, Absatz 6, K-GMG sind nicht anzuwenden. Für diese Zeit ist aus dem Stand der übrigen Gemeindebediensteten ein geeigneter Vertreter (provisorischer Amtsleiter, provisorischer Stadtamtsleiter) zu bestellen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  8. (6)Absatz 6Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Abs. 2 zweiter Satz ist nicht anzuwenden.Der Bürgermeister hat für den Fall der Verhinderung des Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen oder anzuordnen, welcher Bedienstete im Verhinderungsfall die Vertretung zu übernehmen hat; dies gilt in gleicher Weise für den Fall der Verhinderung eines provisorischen Amtsleiters (Stadtamtsleiters). In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat der Bürgermeister für den Fall der Verhinderung des (provisorischen) Amtsleiters (Stadtamtsleiters) aus dem Stand der Gemeindebediensteten einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen. Absatz 2, zweiter Satz ist nicht anzuwenden.
  9. (7)Absatz 7Im Gemeindeamt ist ein Archiv zur sicheren Aufbewahrung von Akten, Urkunden und Verhandlungsschriften zu führen.

§ 79 K-AGO Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten


(1) Der Bürgermeister kann Bediensteten der Gemeinde die Befugnis übertragen, bestimmte Gruppen von Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen in seinem Namen zu treffen. Die Übertragung hat schriftlich zu erfolgen.

(2) In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern hat die Übertragung durch eine vom Bürgermeister zu erlassende Geschäftsordnung des Gemeindeamtes zu erfolgen.

(3) Soweit Bedienstete Aufgaben der Gemeinde als Wirtschaftskörper durchzuführen haben, sind sie im Rahmen ihres Wirkungskreises und ihrer Befugnisse bevollmächtigt, für die Gemeinde rechtsverbindlich zu handeln. Gesetzliche Bestimmungen über Sondervollmachten bleiben unberührt.

§ 80a K-AGO § 80a


(1)              Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Gemeinde können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde verlautbart werden.

(2)              Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Gemeinde und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Gemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.

(3)              Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.

(4)              Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.

(5)              Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(6)              Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.

(7)              Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.

(8)              Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Das Gemeindeamt hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.

(9) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

§ 81 K-AGO Verwaltungsgemeinschaften


(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können zum Zweck der sparsameren und zweckmäßigeren Besorgung ihrer Angelegenheiten die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft vereinbaren. Die Vereinbarung hat insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben, die Bezeichnung, den Sitz, die Geschäftsführung, das Verhältnis der Beteiligung am Aufwand, den Beitritt und Austritt von Gemeinden sowie die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft zu enthalten.

(2) Verwaltungsgemeinschaften haben keine Rechtspersönlichkeit; sie handeln im Namen der Gemeinde, deren Geschäfte sie besorgen. Die Selbständigkeit der Gemeinden und die Zuständigkeit ihrer Organe werden durch die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft nicht berührt.

(3) Die Vereinbarung über die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft und deren Änderungen bedürfen übereinstimmender Beschlüsse des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden; sie sind von den an der Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden entsprechend den für Verordnungen geltenden Vorschriften (§ 15) kundzumachen und der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(4) Über Streitigkeiten zwischen den an einer Verwaltungsgemeinschaft beteiligten Gemeinden hat die Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden.

§ 82 K-AGO zwischen Gemeinden


(1) Gemeinden (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) können untereinander Vereinbarungen über ihren jeweiligen Wirkungsbereich betreffend die Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung abschließen. § 81 bleibt unberührt.

(2) Für Vereinbarungen nach Abs. 1 gilt § 81 Abs. 3 und 4 sinngemäß.

§ 83 K-AGO Bildung


(1) In den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes kann im Interesse der Zweckmäßigkeit durch Landesgesetz zur Besorgung von Angelegenheiten der Wirkungsbereiche der Gemeinde die Bildung von Gemeindeverbänden vorgesehen werden, soweit dadurch die Funktion der Gemeinden als Selbstverwaltungskörper und Verwaltungssprengel nicht gefährdet wird. Bei der nach Maßgabe der Landesgesetze zulässigen Bildung von Gemeindeverbänden im Wege der Vollziehung sind die beteiligten Gemeinden vorher zu hören. Die Organe der Gemeindeverbände, die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde besorgen sollen, sind nach demokratischen Grundsätzen zu bilden.

(2) In einen Gemeindeverband können auch die Städte mit eigenem Statut einbezogen werden.

§ 84 K-AGO


  1. (1)Absatz einsZur Besorgung ihrer Angelegenheiten können sich Gemeinden durch Vereinbarung zu Gemeindeverbänden zusammenschließen. Der Abschluss und die Änderung einer solchen Vereinbarung bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn
    1. a)Litera aeine Besorgung von Angelegenheiten der Hoheitsverwaltung durch den Gemeindeverband die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet,
    2. b)Litera beine Besorgung von Angelegenheiten der Gemeinden als Träger von Privatrechten durch den Gemeindeverband aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden gelegen ist und
    3. c)Litera cdie Vereinbarung den Bestimmungen dieses Gesetzes entspricht sowie der Abschluss der Vereinbarung auf übereinstimmenden Beschlüssen des Gemeinderates der beteiligten Gemeinden beruht.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung hat jedenfalls zu enthalten:
    1. a)Litera aeine Umschreibung der Angelegenheiten, zu deren Besorgung der Gemeindeverband gebildet wird;
    2. b)Litera bdie Namen der beteiligten Gemeinden;
    3. c)Litera cName, Sitz und Geschäftsstelle des Gemeindeverbandes;
    4. d)Litera ddie Organe des Gemeindeverbandes und deren Zuständigkeiten;
    5. e)Litera eBestimmungen über die Wahl der Gemeindeverbandsorgane;
    6. f)Litera fdie Erfordernisse gültiger Beschlußfassung kollegialer Organe;
    7. g)Litera gBestimmungen über die Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Verbandsverhältnis;
    8. h)Litera hBestimmungen über den Anteil der verbandsangehörigen Gemeinden am Aufwand, an allfälligen Erträgnissen und am Vermögen des Gemeindeverbandes sowie Bestimmungen über die Wirtschaftsführung des Gemeindeverbandes und über die Haftung;
    9. i)Litera idie Bedingungen für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden;
    10. j)Litera jdie Bedingungen des Austrittes einzelner Gemeinden;
    11. k)Litera kBestimmungen über die Auflösung des Gemeindeverbandes und die Verwendung seines Vermögens im Fall seiner Auflösung.
  3. (2a)Absatz 2 aDie Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Abs. 2 lit. h) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.Die Haftung der verbandsangehörigen Gemeinden untereinander (Absatz 2, Litera h,) richtet sich nach ihrer Verpflichtung, zum Aufwand des Gemeindeverbandes beizutragen.
  4. (2b)Absatz 2 bBedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Abs. 2 lit. i) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde. Bedingung für einen nachträglichen Beitritt von Gemeinden (Absatz 2, Litera i,) ist jedenfalls ein Gemeinderatsbeschluss dieser Gemeinde.
  5. (2c)Absatz 2 cBedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Abs. 2 lit. j) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.Bedingung des Austritts einzelner Gemeinden (Absatz 2, Litera j,) ist jedenfalls, dass der Zweck des Gemeindeverbandes durch den Austritt einzelner Gemeinden nicht gefährdet wird.
  6. (3)Absatz 3Als Organe des Gemeindeverbandes sind jedenfalls eine Verbandsversammlung, ein Verbandsvorstand und ein Verbandsobmann vorzusehen. Die Verbandsversammlung muß jedenfalls aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Gemeinden bestehen. In der Vereinbarung kann festgelegt werden, daß der Verbandsversammlung weitere, vom Gemeinderat jeder verbandsangehörigen Gemeinde aus seiner Mitte zu wählende Mitglieder - jedoch von jeder Gemeinde die gleiche Anzahl - angehören. Der Verbandsvorstand ist von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte zu wählen. Für jedes Mitglied des Verbandsvorstandes ist von der Verbandsversammlung aus dem Kreis der Mitglieder des Gemeinderates derjenigen Gemeinden, denen ein Vorstandsmitglied angehört, je ein Ersatzmitglied zu wählen.
  7. (4)Absatz 4Aufgaben der Verbandsversammlung sind jedenfalls:
    1. a)Litera adie Wahl des Verbandsvorstandes und des Verbandsobmannes sowie allfälliger sonstiger Organe;
    2. b)Litera bBeschlüsse über
      1. 1.Ziffer einsdie Änderung der Vereinbarung,
      2. 2.Ziffer 2den nachträglichen Beitritt von Gemeinden,
      3. 3.Ziffer 3den Austritt einzelner Gemeinden,
      4. 4.Ziffer 4den Voranschlag und den Rechnungsabschluss,
      5. 5.Ziffer 5die Auflösung des Gemeindeverbandes;
    3. c)Litera cdie Festlegung von Vertragsangeboten, die Festlegung von Beiträgen und Entgelten für die Benützung von Einrichtungen und Anlagen des Gemeindeverbandes, die zur Deckung der Gesamtkosten für die Schaffung, die Erhaltung und den Betrieb in einem angemessenen Verhältnis stehen;
    4. d)Litera ddie Erlassung von Verordnungen, ausgenommen die Ausschreibung von Abgaben.
  8. (5)Absatz 5Aufgaben des Verbandsobmannes sind jedenfalls:
    1. a)Litera adie Vertretung des Gemeindeverbandes nach außen;
    2. b)Litera bdie Durchführung der durch die Kollegialorgane des Gemeindeverbandes gefaßten Beschlüsse;
    3. c)Litera cdie Besorgung der laufenden Verwaltung des Gemeindeverbandes als Träger von Privatrechten;
    4. d)Litera ddie Einberufung und Leitung der Sitzungen der Kollegialorgane;
    5. e)Litera edie Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Abs. 1) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.die Einholung der Genehmigung der Landesregierung zu Änderungen der Vereinbarung (Absatz eins,) sowie die Information der Landesregierung über die Auflösung des Gemeindeverbandes.
  9. (6)Absatz 6Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a und b nicht mehr vorliegen.Die Auflösung des Gemeindeverbandes bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist durch Verordnung zu erteilen, wenn der Beschluss durch die Verbandsversammlung gefasst wurde und die Voraussetzungen des Absatz eins, Litera a und b nicht mehr vorliegen.
  10. (7)Absatz 7(entfällt)
  11. (8)Absatz 8Bei Auflösung des Gemeindeverbandes ist sein Vermögen zur Abdeckung von Verbindlichkeiten heranzuziehen. Das verbleibende Vermögen ist, soweit nicht anderes vereinbart wird, auf die verbandsangehörigen Gemeinden in dem Verhältnis aufzuteilen, in dem sie zur Bildung des Verbandsvermögens beigetragen haben; dies gilt auch beim Austritt einer Gemeinde.
  12. (9)Absatz 9Die Funktionsperiode der Organe des Gemeindeverbandes fällt mit dem Wahlabschnitt des Gemeinderates zusammen; sie erstreckt sich jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe, bei der Verbandsversammlung bis zum Zusammentritt der konstituierenden Verbandsversammlung.
  13. (10)Absatz 10(entfällt)
  14. (11)Absatz 11Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist § 94 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.Für den Instanzenzug innerhalb des Gemeindeverbandes ist Paragraph 94, mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Bürgermeister der Verbandsobmann, dem Gemeindevorstand der Verbandsvorstand und dem Gemeinderat die Verbandsversammlung entspricht.
  15. (12)Absatz 12Soweit Gemeindeverbände nach Abs. 1 Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.Soweit Gemeindeverbände nach Absatz eins, Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen, tritt an die Stelle der Landesregierung als Aufsichtsbehörde die nach bundesgesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Aufsichtsbehörde.
  16. (13)Absatz 13§ 83 Abs. 2 gilt sinngemäß.Paragraph 83, Absatz 2, gilt sinngemäß.

§ 85 K-AGO Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes


(1) Den Gemeindeverbänden kommt hinsichtlich der von ihnen zu besorgenden Angelegenheiten dieselbe Stellung zu, wie sie den Gemeinden hinsichtlich dieser Angelegenheiten zukommt, wenn sie keinen Gemeindeverband bilden.

(2) Der 18. Abschnitt über den Haushalt der Gemeinde gilt sinngemäß für Gemeindeverbände.

(3) Obliegen dem Gemeindeverband behördliche Aufgaben aus dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, so ist ein Organ zur Entscheidung über die Berufungen vorzusehen, das endgültig entscheidet.

(4) (entfällt)

(5) Abs. 2 und 3 gelten nicht für Gemeindeverbände nach § 84a.

§ 86 K-AGO


Die Haushaltsführung der Gemeinden wird durch besonderes Gesetz geregelt.

§ 89a K-AGO Übermittlung von Unterlagen


Soweit Österreich im Rahmen der Europäischen Integration Berichtspflichten - insbesondere im Zusammenhang mit den Haushalten - treffen, sind die Gemeinden verpflichtet, der Landesregierung die entsprechenden Unterlagen - insbesondere auch Unterlagen, die erst zur Erstellung des Rechnungsabschlusses dienen - bis spätestens 30. April zu übermitteln.

§ 91 K-AGO


(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und die Auflassung von wirtschaftlichen Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit obliegt dem Gemeinderat. Die Gemeinde darf solche wirtschaftliche Unternehmungen nur betreiben, wenn dies den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht.

(2) Die Tarife und die sonstigen allgemeinen Vertragsbedingungen der wirtschaftlichen Unternehmungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sind durch den Gemeinderat festzusetzen.

(3) Abs. 1 gilt in gleicher Weise, wenn die Gemeinde wirtschaftliche Unternehmungen mit eigener Rechtspersönlichkeit betreibt oder sich an solchen Unternehmungen sowie an wirtschaftlichen Unternehmungen in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt.

§ 92 K-AGO


(1) Die Gebarung der Gemeinde einschließlich der Unternehmungen der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit und der von der Gemeinde verwalteten Stiftungen und Fonds ist durch den Kontrollausschuß auf ihre ziffernmäßige Richtigkeit, auf ihre Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Übereinstimmung mit den bestehenden Rechtsvorschriften zu überprüfen. Der Kontrollausschuß hat nach diesen Grundsätzen auch jene Institutionen wie wirtschaftliche Unternehmungen, Vereine und kulturelle Vereinigungen zu prüfen,

a)

an denen die Gemeinde beteiligt ist, soweit die auf dem Beteiligungsverhältnis beruhenden Einwirkungsmöglichkeiten der Gemeinde eine derartige Prüfung ermöglichen, oder

b)

die die Gemeinde fördert, soweit sich die Gemeinde die Kontrolle vorbehalten hat oder - wenn kein derartiger Vorbehalt vereinbart wurde - die Institution mit dieser Kontrolle einverstanden ist.

(1a) Der Kontrollausschuss hat einen Bericht zum Rechnungsabschluss zu erstatten. Darin ist jedenfalls dazu Stellung zu nehmen, ob die während des vergangenen Finanzjahres tatsächlich angefallenen haushaltswirksamen Mittelaufbringungen und Mittelverwendungen von den veranschlagten Voranschlagsbeträgen abweichen.

(1b) Führt die Prüfung des Rechnungsabschlusses zu Beanstandungen, so hat der Gemeinderat die zur Herstellung eines geordneten Gemeindehaushaltes erforderlichen Maßnahmen zu beschließen.

(2) Der Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes sowie deren Ersatzmitglieder und die Mitglieder des Gemeinderates, die auch Bedienstete der Gemeinde sind, dürfen nicht Mitglieder des Kontrollausschusses sein.

§ 92a K-AGO


(1) Im Rahmen seiner Aufgaben nach § 92 hat der Kontrollausschuss insbesondere zu prüfen, ob

a)

der buchmäßige mit dem tatsächlichen Kassenbestand übereinstimmt,

b)

die Bestimmungen dieses Gesetzes und des Kärntner Gemeindehaushaltsgesetzes – K-GHG eingehalten werden.

(2) Der Kontrollausschuss hat Gebarungsprüfungen regelmäßig, bei Gemeinden mindestens jedoch vier Mal jährlich und bei Gemeindeverbänden mindestens einmal halbjährlich, außerdem bei jedem Wechsel in der Person des Bürgermeisters – in Fällen des § 69 Abs. 4 bis 6 auch des mit den Finanzangelegenheiten betrauten Mitgliedes des Gemeindevorstandes – oder des Finanzverwalters, durchzuführen.

(3) Neben der regelmäßigen Gebarungsprüfung (Abs. 2) dürfen auch unvermutete Gebarungsprüfungen vorgenommen werden.

§ 94 K-AGO Entscheidung über Berufungen


(1) Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches entscheidet der Gemeindevorstand, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

(2) Über Berufungen gegen Bescheide des Gemeindevorstandes in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches in erster Instanz entscheidet der Gemeinderat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Dieser übt – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist – auch die in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

§ 96 K-AGO


21. Abschnitt

Aufsicht des Landes

 

§ 96

Allgemeines

 

(1) Das Land hat das Aufsichtsrecht über die Gemeinde dahingehend auszuüben, daß diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet, und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

 

(2) Das Aufsichtsrecht ist durch die Landesregierung auszuüben, soweit durch Gesetz nicht anderes bestimmt ist.

 

(3) Die Aufsichtsmittel sind unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.

 

(4) Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten sinngemäß für die Aufsicht über die Gemeindeverbände, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist und soweit es sich nicht um Gemeindeverbände nach Bundesrecht handelt.

§ 97 K-AGO Auskunftsrecht der Landesregierung


(1) Die Landesregierung ist berechtigt, sich im Weg des Bürgermeisters über jedwede Angelegenheit der Gemeinde zu unterrichten.

(2) Die Organe der Gemeinde sind verpflichtet, der Landesregierung im Rahmen der ihnen obliegenden Aufgaben die im Einzelfall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. Auskünfte nach dem ersten Satz sind auf Verlangen der Landesregierung auch elektronisch zu erteilen.

§ 98 K-AGO


§ 98

Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen

 

(1) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Bürgermeister binnen einer Woche das nach der Sache zuständige Kollegialorgan der Gemeinde zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist; die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes der Gemeindeverwaltung durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden kann.

 

(2) Der Bürgermeister hat die dem Verlangen der Landesregierung (Abs 1) entsprechenden Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann die Tagesordnung jedoch um weitere Punkte ergänzen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan die Auffassung der Landesregierung, die zum Verlangen auf Einberufung der Sitzung führte, zur Kenntnis zu bringen.

§ 99 K-AGO Aufhebung von Verordnungen


(1) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen aus dem Bereich der Landesvollziehung gleichzeitig mit der Kundmachung der Landesregierung elektronisch zu übermitteln.

(2) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhören des Organes, das sie erlassen hat, durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen.

(3) (entfällt)

§ 100 K-AGO Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen


(1) Außer im Fall des § 99 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren können jedoch Bescheide aus den Gründen der Erlassung durch eine unzuständige Behörde oder durch eine nicht richtig zusammengesetzte Kollegialbehörde nicht mehr aufgehoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

(3) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, obliegt der Landesregierung auch die Nichtigerklärung von Bescheiden und sonstigen Beschlüssen von Gemeindeorganen. Nach Ablauf von drei Jahren darf eine Nichtigerklärung nicht mehr erfolgen. Abs. 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.

§ 101 K-AGO Ersatzvornahme


(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach landesrechtlichen Bestimmungen obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (Abs. 3 und 4) auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt.

(3) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt - ausgenommen bei Rechtsverordnungen - dann vor, wenn

a)

es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, bei Bescheiden jedoch nur insoweit, als nicht § 73 Abs. 2 AVG , die Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder die Stellung eines Fristsetzungsantrages in Betracht kommt, oder

b)

die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen notwendig ist, oder

c)

die Maßnahme zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist.

(4) Bei Rechtsverordnungen liegt eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 dann vor, wenn

a)

es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt und die Maßnahme entweder zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist oder

b)

die Erlassung der Verordnung im Interesse der örtlichen Raumplanung zur Abwehr von Schäden erforderlich ist.

(5) Abs. 1, 2 und 3 lit. a bis c finden keine Anwendung, wenn hinsichtlich der nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheide eine Ersatzvornahme in Betracht kommt. Für eine Ersatzvornahme, die sich auf einen nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheid bezieht, sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 bis 6 der Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden.

§ 103 K-AGO


(1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn

a)

der Gemeinderat die ihm gesetzlich obliegenden Aufgaben nach begründetem Vorhalt der Landesregierung in angemessener Frist nicht erfüllt und das Aufsichtsmittel der Ersatzvornahme nicht zum Ziel geführt hat, oder

b)

der Gemeinderat wiederholt entgegen begründetem Vorhalt der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder

c)

der Gemeinderat während des Jahres, für das ein Voranschlag nicht beschlossen wurde, auch keinen Voranschlag für das kommende Jahr beschließt, der zu Beginn des Jahres wirksam werden kann, oder

d)

der Gemeinderat dauernd arbeits- oder beschlußunfähig geworden ist.

(1a) Der Gemeinde und den einzelnen Mitgliedern des Gemeinderates bleiben ihre Rechte zur Anfechtung des Auflösungsbescheides gewahrt.

(2) Mit der Auflösung des Gemeinderates endet auch das Amt des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes. Die Landesregierung hat einen Regierungskommissär zu bestellen und gleichzeitig dessen Aufwandsentschädigung festzulegen. Diese Aufwandsentschädigung darf nicht höher festgesetzt werden als der Bezug des Bürgermeisters dieser Gemeinde. Dem Regierungskommissär obliegen alle Aufgaben eines Bürgermeisters. Die Bestimmungen dieses Gesetzes für den Bürgermeister gelten auch für den Regierungskommissär für die Dauer dieser Funktion.

(3) Zur Beratung des Regierungskommissärs ist von der Aufsichtsbehörde über Vorschlag der im Gemeindevorstand vertreten gewesenen Parteien ein Beirat zu bestellen, der in seiner Mitgliederzahl und in seiner parteimäßigen Zusammensetzung dem vor der Auflösung bestandenen Gemeindevorstand zu entsprechen hat. Dem Beirat ist jedenfalls in allen Angelegenheiten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, hinsichtlich derer der Regierungskommissär in Anwendung des § 73 entscheidet. Den Mitgliedern des Beirates gebührt ein Sitzungsgeld von 2 v. H. des jeweiligen Gehaltes eines Landesbeamten der 9. Gehaltsstufe der V. Dienstklasse.

(4) (entfällt)

(5) Die mit der Tätigkeit des Regierungskommissärs und des Beirates verbundenen Kosten belasten die Gemeinde.

§ 105 K-AGO


§ 105

Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

 

(1) Erteilt die Volksanwaltschaft der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.

 

(2) Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich der die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

§ 106 K-AGO Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde


(1) Die Gemeinde ist Partei des aufsichtsbehördlichen Verfahrens und hat das Recht, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Art. 130 bis 132 B-VG) zu erheben. Sie ist Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und hat das Recht, Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) zu erheben (Art. 119a Abs. 9 B-VG).

(2) Die Parteienrechte hat jenes Organ geltend zu machen, das den durch die aufsichtsbehördlichen Maßnahmen betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

§ 107 K-AGO


§ 107

Anhörungsrechte

 

Die Gemeinden und deren Interessenvertretungen sind vor Erlassung von Gesetzen und Verordnungen im Bereich der Gesetzgebung und Vollziehung des Landes, durch die Gemeindeinteressen berührt werden, zu hören. Erstreckt sich der Geltungsbereich von Gesetzen oder Verordnungen nicht auf das gesamte Landesgebiet, so sind die Interessenvertretungen und diejenigen Gemeinden zu hören, deren Interessen berührt werden.

Anlage

Anl. 1 K-AGO


(LGBl Nr 43/2024)Landesgesetzblatt Nr 43 aus 2024,)
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des § 84 K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Gemeindeverbände im Sinne des Paragraph 84, K-AGO sind die Bestimmungen dieses Gesetzes erstmals nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzuwenden. Mit diesem Zeitpunkt haben die genannten Gemeindeverbände ihre Satzungen erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen und in Kraft zu setzen.

Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO (K-AGO) Fundstelle


Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO
StF: LGBl Nr 66/1998 (WV)

Änderung

LGBl Nr 35/2003

LGBl Nr 63/2003

LGBl Nr 46/2004

LGBl Nr 46/2005

LGBl Nr 1/2006

LGBl Nr 48/2006

LGBl Nr 45/2007

LGBl Nr 58/2008

LGBl Nr 63/2010

LGBl Nr 43/2011

LGBl Nr 61/2012

LGBl Nr 65/2012

LGBl Nr 58/2013

LGBl Nr 85/2013

LGBl Nr 3/2015

LGBl Nr 7/2017

LGBl Nr 25/2017

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

 

§ 

1 Rechtliche Stellung der Gemeinde

§ 

2 Gemeindemitglieder, Gemeindebürger

§ 

3 Namen

§ 

4 Marktgemeinden, Stadtgemeinden

§ 

5 Wappen und Siegel

§ 

6 Fahne

§ 

6a Sprachliche Gleichbehandlung von Frau und Mann

§ 

6b Verweise

 

2. Abschnitt: Gemeindegebiet

§ 

7 Gebietsänderungen

§ 

8 Grenzänderungen

§ 

8a Trennung auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses

§ 

8b (entfällt)

§ 

8c Verfahrensbestimmungen

§ 

8d Vermögensauseinandersetzung

 

3. Abschnitt: Wirkungsbereich der Gemeinde

 

§ 

9 Allgemeines

§ 

10 Eigener Wirkungsbereich

§ 

11 Übertragener Wirkungsbereich

 

4. Abschnitt: Verordnungen der Gemeinde

 

§ 

12 Ortspolizeiliche Verordnungen

§ 

13 Ausschreibung von Abgaben

§ 

14 Durchführungsverordnungen

§ 

15 Kundmachung und Inkrafttreten der Verordnungen

 

5. Abschnitt: Ehrungen durch die Gemeinde

 

§ 

16 Ehrenbürger

§ 

17 Führung des Gemeindewappens

 

6. Abschnitt: Wahl und Konstituierung von Organen der Gemeinde

 

§ 

18 Zusammensetzung des Gemeinderates

§ 

19 Wahl des Gemeinderates

§ 

20 Amtsperiode des Gemeinderates

§ 

21 Zusammentritt des neugewählten Gemeinderates

§ 

22 Zusammensetzung des Gemeindevorstandes

§ 

23 Wahl des Bürgermeisters

§ 

23a Nachwahl des Bürgermeisters durch den Gemeinderat

§ 

24 Wahl der Vizebürgermeister und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

§ 

25 Angelobung des Bürgermeisters und der sonstigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, Amtsperiode des Gemeindevorstandes

§ 

25a (entfällt)

§ 

26 Bildung und Wahl der Ausschüsse

 

7. Abschnitt: Stellung der Mitglieder des Gemeinderates

 

§ 

27 Pflichten

§ 

28 Rechte

§ 

29 Entschädigung

§ 

30 Beginn und Enden des Mandates

§ 

31 Mandatsverlust

§ 

32 (entfällt)

§ 

33 Ersatzmitglieder

 

8. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeinderates

 

§ 

34 Aufgaben

§ 

35 Sitzungen des Gemeinderates

§ 

36 Öffentlichkeit

§ 

37 Beschlußfähigkeit

§ 

38 Anwesenheit bei Wahlen und Gelöbnissen

§ 

39 Beschlußfassung

§ 

40 Befangenheit

§ 

41 Anträge

§

41a Fristsetzung zur Berichterstattung

§ 

42 Dringlichkeitsanträge

§ 

43 Anfragen

§ 

44 Ordnungsbestimmungen

§ 

45 Niederschrift

§ 

46 Fragestunde

§ 

47 Fragerecht

§ 

48 Ausübung des Fragerechtes

§ 

49 Verlauf der Fragestunde

§ 

50 Geschäftsordnung

 

9. Abschnitt: Volksentscheid

 

§ 

51 Anordnung

§ 

52 Durchführung

§ 

53 Stimmzettel

§ 

54 Wirkung

 

10. Abschnitt: Gemeindevolksbegehren

 

§ 

55 Einbringung

§ 

56 Wirkung

 

11. Abschnitt: Gemeindevolksbefragung

 

§ 

57 Anordnung

§ 

58 Durchführung

§ 

59 Ergebnis, Kundmachung

 

12. Abschnitt: Bürgerversammlung

 

§ 

60 Allgemeines

§ 

61 Kundmachung

 

13. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung des Gemeindevorstandes

 

§ 

62 Aufgaben

§ 

63 Übergang der Zuständigkeit auf den Gemeinderat

§ 

64 Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

65 Enden des Amtes eines Mitgliedes des Gemeindevorstandes

§ 

66 Absetzung des Bürgermeisters

§ 

67 Abberufung von Mitgliedern des Gemeindevorstandes

§ 

68 Vertretung für die Sitzungen des Gemeindevorstandes

§ 

68a Amtsverlust wegen wiederholter Gesetzesverletzungen

 

14. Abschnitt: Aufgaben des Bürgermeisters

 

§ 

69 Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich

§ 

70 Durchführung der Beschlüsse des Gemeinderates und des Gemeindevorstandes

§ 

71 Schriftform, Fertigung von Urkunden

§ 

72 Hemmung der Durchführung von Beschlüssen

§ 

73 Dringende Verfügungen

§ 

74 Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich, Amtsverlust

§ 

75 Vertretung des Bürgermeisters

 

15. Abschnitt: Aufgaben und Geschäftsführung der Ausschüsse

§ 

76 Aufgaben

§ 

77 Geschäftsführung

 

16. Abschnitt: Besorgung der Geschäfte der Gemeinde

 

§ 

78 Gemeindeamt

§ 

79 Bevollmächtigung von Gemeindebediensteten

§ 

80 Amtstafel

§

80a Elektronisch geführtes Amtsblatt und Berichtigungen

§ 

81 Verwaltungsgemeinschaften

§ 

82 öffentlich-rechtliche Vereinbarungen zwischen Gemeinden

 

17. Abschnitt: Gemeindeverbände

 

§ 

83 Bildung

§ 

84 Bildung von Gemeindeverbänden durch Vereinbarung

§ 

84a Organisation von Gemeindeverbänden nach Bundesrecht

§ 

85 Wirkung der Bildung eines Gemeindeverbandes

 

18. Abschnitt: Haushalt der Gemeinde

 

§ 

86 Voranschlag

§ 

87 Wirkung des Voranschlages

§ 

88 Nachtragsvoranschlag

§ 

89 Voranschlagsprovisorium

§ 

89a Übermittlung von Unterlagen

§ 

90 Rechnungsabschluß

§ 

91 Unternehmungen

 

19. Abschnitt: Kontrolle und Gebarung

 

§ 

92 Kontrollausschuß

§ 

93 Berichte des Kontrollausschusses

 

20. Abschnitt: Instanzenzug

 

§ 

94 Entscheidung über Berufungen

§ 

95 (entfällt)

 

21. Abschnitt: Aufsicht des Landes

 

§ 

96 Allgemeines

§ 

97 Auskunftsrecht der Landesregierung

§ 

98 Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen

§ 

99 Aufhebung von Verordnungen

§ 

100 Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane, Nichtigerklärung

§ 

101 Ersatzvornahme

§ 

102 Überprüfung der Gebarung

§ 

103 Auflösung des Gemeinderates

§ 

104 Genehmigungsvorbehalte

§ 

105 Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

 

22. Abschnitt: Schutz der Selbstverwaltung

 

§ 

106 Parteistellung und Rechtsschutz der Gemeinde

§ 

107 Anhörungsrechte

 

 

ANM zu §§ 67, 78 und 92:

Die Bestimmungen des § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 lit. b, des § 78 Abs. 5 und des § 92 Abs. 2 treten mit dem Beginn der Amtsperiode des Gemeinderates in Kraft, die auf die im Zeitpunkt des Art IV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 48/1998 (1. August 1998) laufende Amtsperiode des Gemeinderates folgt. Die Landesregierung hat diesen Zeitpunkt im Landesgesetzblatt kundzumachen (Art II Abs. 3 der Kundmachung LGBl Nr 66/1998).

 

 

ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 35/2003 wurde folgendes normiert:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem seiner Kundmachung folgenden Tag in Kraft (30. Juli 2003).

(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

1.

Kundmachung der Kärntner Landesregierung betreffend die Erhebung der Ortsgemeinde Bleiberg ob Villach zur Marktgemeinde, LGBl Nr 8/1930;

2.

Kundmachung der Landesregierung für Kärnten betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an einzelne Gemeinden, LGBl Nr 55/1930;

3.

Gesetz betreffend die Erhebung einzelner Gemeinden zu einer Stadt, LGBl Nr 57/1930;

4.

Gesetz betreffend die Verleihung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Velden am Wörther See, LGBl Nr 16/1947;

5.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberndorf, LGBl Nr 33/1952;

6.

Gesetz betreffend die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” an die Gemeinde Eberstein, LGBl Nr 9/1956;

7.

§ 3 des Gesetzes über die Vereinigung der Marktgemeinde Kötschach mit der Marktgemeinde Mauthen, LGBl Nr 49/1957;

8.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Brückl das Recht zur Führung der Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 183/1963;

9.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Finkenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 84/1979;

10.

Gesetz, mit dem der Gemeinde St. Jakob im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/1981;

11.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Treffen die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 43/1984;

12.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Grafenstein die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 26/1990;

13.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Althofen das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 96/1993;

14.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Sachsenburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 8/1994;

15.

Gesetz, mit dem der Marktgemeinde Radenthein das Recht zur Führung der Bezeichnung “Stadtgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 91/1995;

16.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Feistritz im Rosental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 78/1996;

17.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Kirchbach die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 23/1997;

18.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Moosburg die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 50/1997;

19.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Ebental die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 123/1997;

20.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Nötsch im Gailtal die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 25/1999;

21.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Seeboden die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 28/2000;

22.

Gesetz, mit dem der Gemeinde Frantschach-St. Gertraud die Bezeichnung “Marktgemeinde” verliehen wird, LGBl Nr 22/2001.

ANM: § 29 Abs. 13 tritt am 1. September 2010 in Kraft (Art IV Z 1 LGBl Nr 63/2010)

 

Mit Artikel XXXIII des Gesetzes LGBl Nr 65/2012 wurden folgende Übergangsbestimmungen getroffen:

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl. Nr. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, umgesetzt.

(3) Mit Art. XIX dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 21.12.2006, S. 36, umgesetzt.

(4) Abweichend von Art. XIV Z 6 (betreffend § 32 Abs. 2) ist für die Kosten von Maßnahmen und Leistungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gewährt wurden, § 32 Abs. 2 des Kärntner Jugendwohlfahrtsgesetzes, LGBl. Nr. 139/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2011, anzuwenden.

 

Mit Artikel CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes Inkrafttreten geregelt:

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.

 

Mit Artikel V des Gesetzes LGBl Nr 3/2015 wurde folgendes Inkraftreten geregelt:

Es treten in Kraft:

1.

Art. I Z 1 (betreffend § 15), 44 (betreffend § 80) und 45 (betreffend § 80a) mit 1. Jänner 2017;

2.

Art. I Z 5 (betreffend § 22 Abs. 1) und 8 (betreffend § 26 Abs. 1 bis 4) mit Beginn der auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Amtsperiode des Gemeinderates;

3.

die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

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