§ 105 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 105

Empfehlungen und Berichte der Volksanwaltschaft

 

(1) Erteilt die Volksanwaltschaft der Gemeinde in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches aus dem Bereich der Landesvollziehung Empfehlungen, so hat der Bürgermeister die Landesregierung hievon in Kenntnis zu setzen. Die Gemeinden sind verpflichtet, die Landesregierung unverzüglich über die auf Grund der Empfehlungen getroffenen Maßnahmen zu informieren oder mitzuteilen, aus welchen Gründen den Empfehlungen nicht entsprochen wurde.

 

(2) Werden in Empfehlungen der Volksanwaltschaft Mißstände im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde aus dem Bereich der Landesvollziehung aufgezeigt, hinsichtlich der die Landesregierung die Möglichkeit des Eingreifens auf Grund von landesgesetzlich normierten Aufsichtsbestimmungen hat, so hat die Landesregierung die entsprechenden Maßnahmen zu setzen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 105 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 105 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 105 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 105 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 105 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 104a K-AGO
§ 106 K-AGO