§ 47 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

§ 47

Fragerecht

 

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gemäß § 69 Abs 4, 5 oder 6 gefaßt, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten.

 

(2) Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.

 

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 K-AGO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 K-AGO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 K-AGO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 K-AGO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 K-AGO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-AGO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 46 K-AGO
§ 48 K-AGO