§ 47 K-AGO

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

§ 47

Fragerecht

 

(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates hat das Recht, in der Fragestunde kurze mündliche Anfragen an den Bürgermeister - wurden Beschlüsse gemäß § 69 Abs 4, 5 oder 6 gefaßt, an das zuständige Mitglied des Gemeindevorstandes - zu richten.

 

(2) Das befragte Mitglied des Gemeindevorstandes ist verpflichtet, die Fragen mündlich in der gleichen Sitzung, in der sie aufgerufen werden (§ 49 Abs 1), zu beantworten oder die Gründe für die Ablehnung der Beantwortung bekanntzugeben. Wurde die Anfrage nicht an den Bürgermeister gerichtet, so hat der Bürgermeister nach der Beantwortung durch das zuständige Gemeindevorstandsmitglied das Recht, nach dessen Antwort seine Auffassung darzulegen.

 

(3) Ein Mitglied des Gemeinderates darf in jedem Monat nicht mehr als zwei Anfragen einbringen. Hat ein Mitglied des Gemeinderates in einem Monat bereits zwei Anfragen eingebracht, so hat der Bürgermeister weitere eingebrachte Anfragen an das anfragende Mitglied des Gemeinderates zurückzustellen.

In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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