(1) Gemeinden, welche zur Führung eines Wappens berechtigt sind, haben das Recht, eine Fahne zu führen.
(2) Die Fahne zeigt die in der Wappenurkunde festgelegten Farben des Wappens mit eingearbeitetem Wappen.
In Kraft seit 06.10.1998 bis 31.12.9999
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