2. Abschnitt
Gemeindegebiet
Gebietsänderungen
(1) Die Änderung des Gebietes einer Gemeinde ist, abgesehen vom Fall einer einvernehmlichen Grenzänderung (§ 8) und vom Fall der Trennung einer Gemeinde (§ 8a), nur durch Landesgesetz möglich.
(2) Ein Gesetzesvorschlag, der den Untergang einer Gemeinde als Gebietskörperschaft vorsieht, darf als Vorlage der Landesregierung im Landtag erst dann eingebracht werden, wenn vor der Beschlußfassung in der Landesregierung darüber in den betroffenen Gemeinden eine Volksbefragung (Art. 43 K-LVG) durchgeführt worden ist (Art. 3 Abs 3 K-LVG).
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