(1) Erfüllt eine Gemeinde eine ihr nach landesrechtlichen Bestimmungen obliegende Aufgabe nicht, so hat ihr die Landesregierung die Erfüllung mit Bescheid aufzutragen. Hiefür ist eine angemessene Frist zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist hat die Landesregierung in den Fällen unbedingter Notwendigkeit (Abs. 3 und 4) auf Kosten und Gefahr der Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß, wenn eine Gemeinde die zur Vollstreckung ihrer Bescheide erforderlichen Maßnahmen nicht setzt.
(3) Eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 liegt - ausgenommen bei Rechtsverordnungen - dann vor, wenn
a) | es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt, bei Bescheiden jedoch nur insoweit, als nicht § 73 Abs. 2 AVG , die Erhebung einer Säumnisbeschwerde oder die Stellung eines Fristsetzungsantrages in Betracht kommt, oder | |||||||||
b) | die Maßnahme zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen notwendig ist, oder | |||||||||
c) | die Maßnahme zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist. |
(4) Bei Rechtsverordnungen liegt eine unbedingte Notwendigkeit im Sinne des Abs. 1 dann vor, wenn
a) | es sich um die Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung handelt und die Maßnahme entweder zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr von wirtschaftlichen Nachteilen für die Gemeinde notwendig ist oder | |||||||||
b) | die Erlassung der Verordnung im Interesse der örtlichen Raumplanung zur Abwehr von Schäden erforderlich ist. |
(5) Abs. 1, 2 und 3 lit. a bis c finden keine Anwendung, wenn hinsichtlich der nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheide eine Ersatzvornahme in Betracht kommt. Für eine Ersatzvornahme, die sich auf einen nach der Kärntner Bauordnung 1996 zu erlassenden Bescheid bezieht, sind die Bestimmungen des § 52 Abs. 4 bis 6 der Kärntner Bauordnung 1996 anzuwenden.
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