(1) Das elektronisch geführte Amtsblatt dient der Kundmachung von Verordnungen gemäß § 15 Abs. 1. Andere gesetzlich vorgesehene Kundmachungen von Organen der Gemeinde können vom Bürgermeister, soweit gesetzlich nicht anderes vorgesehen ist, zusätzlich im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde verlautbart werden.
(2) Die Führung des elektronischen Amtsblattes der Gemeinde und der Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen erfolgen durch die Landesregierung. Die Landesregierung kann von der Gemeinde nach dem Kostendeckungsprinzip hiefür Kostenersätze verlangen. Die Landesregierung kann sich zur technischen Führung des elektronischen Amtsblattes und zum Betrieb der hiefür erforderlichen technischen Einrichtungen auch eines Dritten bedienen.
(3) Der Bürgermeister hat der Landesregierung oder dem von der Landesregierung gemäß Abs. 2 letzter Satz mit der technischen Führung des elektronischen Amtsblattes beauftragten Dritten die Dokumente, die im elektronischen Amtsblatt zu verlautbarende Rechtsvorschriften enthalten, in einem Abs. 4 entsprechenden Format und mit einer elektronischen Signatur versehen (Abs. 4 und 5) zum Zweck der Kundmachung elektronisch zu übermitteln.
(4) Dokumente, die im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde zu verlautbarende Kundmachungen enthalten, müssen ein Format aufweisen, das Aufwärtskompatibilität gewährleistet, sodass sichergestellt ist, dass die Kundmachungen ungeachtet technischer Weiterentwicklungen auch in Zukunft gelesen werden können. Sie müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein.
(5) Die Dokumente dürfen nach Erstellung der elektronischen Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage im Internet freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.
(6) Die Kundmachungen im elektronisch geführten Amtsblatt der Gemeinde müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Kundmachungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass jede Person vom Inhalt der Kundmachungen Kenntnis erlangen kann und sie von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Die Landesregierung hat für einen barrierefreien Zugang zur Information Sorge zu tragen.
(7) Der Bürgermeister hat dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen Ersatz der Herstellungskosten während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden im Gemeindeamt Ausdrucke der im elektronisch geführten Amtsblatt kundgemachten Dokumente erhalten kann.
(8) Für jedes Dokument ist für eine geeignete elektronische Sicherung zu sorgen. Das Gemeindeamt hat mindestens einen beglaubigten Ausdruck von jedem Dokument zwecks Archivierung herzustellen.
(9) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt Abweichungen einer Kundmachung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Kundmachungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet und dergleichen) unterlaufen sind, berichtigen. Die Berichtigung einer Kundmachung ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.
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