Verpflichtung zur Einberufung von Sitzungen
(1) Auf Verlangen der Landesregierung hat der Bürgermeister binnen einer Woche das nach der Sache zuständige Kollegialorgan der Gemeinde zu einer Sitzung einzuberufen, die innerhalb von drei Wochen anzuberaumen ist; die Landesregierung ist berechtigt, dieses Verlangen zu stellen, wenn die Beseitigung eines Mißstandes der Gemeindeverwaltung durch eine Beratung oder Beschlußfassung des zuständigen Kollegialorganes der Gemeinde herbeigeführt werden kann.
(2) Der Bürgermeister hat die dem Verlangen der Landesregierung (Abs 1) entsprechenden Tagesordnungspunkte jedenfalls in die Tagesordnung aufzunehmen; er kann die Tagesordnung jedoch um weitere Punkte ergänzen. Der Bürgermeister hat dem zuständigen Kollegialorgan die Auffassung der Landesregierung, die zum Verlangen auf Einberufung der Sitzung führte, zur Kenntnis zu bringen.
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