§ 33 K-AGO Ersatzmitglieder

K-AGO - Kärntner Allgemeine Gemeindeordnung - K-AGO

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Ist ein Mitglied des Gemeinderates an der Ausübung seines Mandates verhindert, so hat für die Dauer der Verhinderung an Stelle des Verhinderten mit dessen Rechten und Pflichten das nach der Kärntner Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlordnung 2002 in Betracht kommende Ersatzmitglied zu treten. Als Gründe für eine Verhinderung kommen jedenfalls die Fälle des § 40 Abs. 1 in Betracht.

(2) Ersatzmitglieder sind zu Mitgliedern des Gemeindevorstandes oder der Ausschüsse nicht wählbar.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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