Dringlichkeitsanträge
(1) Soll ein Antrag ohne Vorberatung vom Gemeinderat sofort behandelt werden, so muß er als Dringlichkeitsantrag bezeichnet sein.
(2) Über die Frage der Dringlichkeit ist vor Eingehen in Tagesordnungspunkte, die in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln sind (§ 36 Abs 1 und 3), und nach Zuweisung der selbständigen Anträge zu verhandeln und abzustimmen. Zur Annahme der Dringlichkeit ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl Anwesenden erforderlich.
(3) Wird die Dringlichkeit nicht zuerkannt, so ist der Antrag vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
(4) Betrifft ein als Dringlichkeitsantrag bezeichneter Antrag die Auflösung des Gemeinderates, die Erlassung einer Verordnung, die Geschäftsordnung oder einen Beschluß, der eine finanzielle Belastung der Gemeinde mit sich bringen würde, so ist er ohne Abstimmung über die Frage der Dringlichkeit vom Vorsitzenden dem Gemeindevorstand oder einem Ausschuß zur Vorberatung zuzuweisen.
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